Nr. 99. 1917. 689
(3) Bekanntmachung vom 12. Juni 1917, betreffend Anordnungen der Reichs-
stelle für Speisefette vom 25. Mai 1917 zur Ausführung der Bekanntmachung
über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Ok-
tober 1916 (RGl. S. 1100).
Nachstehende Anordnungen der Reichsstelle für Speisefette vom 25. Mai 1917
werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
*.. Schwerin, den 12. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern
L. v. Meerheimb.
Anordnungen
der Reichsstelle für Speisesette vom 25. Mai 1917 zur Ausführung der. Be-
kanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch
vom 3. Oktober 1916 (RBl. S. 1100).
Auf-Grund der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den
Verkehr mit Milch vom 3.Oktober 1916 (Rel. S. 1100) wird zu deren Ausführung
weiter folgendes bestimmt:
I. (Zu § 3.) Kuhhalter ist nur, wer Milchvieh für eigene Rechnung im eigenen
Betriebe hält. 6
II. (Zu § 6.) Alle Milchkarten müssen den augenfälligen Aufdruck tragen:
6ae vppnte Oällchkarten müssen abzu Wnseige f 8
Die Kommunalverbände haben wenigstens einmal monatlich in den Amtsblättern,
durch Anschlag oder in sonst geeigneter Weise für ausreichende Aufklärung der Offent-
lichkeit zu sorgen, daß Milch im Haushalt aus Gesundheitsrücksichten sofort abzukochen ist.
III. (Zu § 11.) Es ist verboten, ohne besondere Erlaubnis der Reichsstelle in.
gewerblichen Betrieben «
1. Milchdauerwaren (kondensierte, homogenisierte, trockene, sterilisierte Milch
und dergleichen) aus Vollmilch oder Sahne,
2. Nährmittelerzeugnisse jeglicher Art aus Vollmilch, Sahne oder Magermilch
herzustellen. *- .. . ..
Die Reichsstelle hat Ausnahmen bewilligt zur Herstellung von
a) Eiweißmilch nach Finckelstein u. Meyer den
Töpferschen Trockenmilchwerken in Böhlen in Sachsen,
b) Buttermilch
derselben Firma und den Deutschen Milchwerken in
Zwingenberg, Großherzogtum Hessen,