Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

90 Nr. 99. 1917. 
e) Larosan (Kasein-Kalzium) 
den Vereinigten Chemischen Werken in Grenzach in 
aden, 
d) Plasmon 
der Firma Plasmon G. m. b. H. in Neubrandenburg in 
Mecklenburg, 
e) Ramogen 
den Deutschen Milchwerken in Zwingenberg, Groß- 
herzogtum Hessen. 
Diese Nährmittel dürfen in Zukunft nur noch an behördlich zugelassene Ausgabe- 
stellen, z. B. Krankenhäuser, Kliniken, Säuglingsfürsorgestellen, amtsärztliche Prüfungs= 
stellen und dergleichen, Apotheken abgegeben werden. Den Kommunalverbänden steht 
es frei, die Nährmittel unmittelbar von den Fabriken zu beziehen und an die Ausgabe- 
stellen zu verteilen oder den Fabriken die bezugsberechtigten Ausgabestellen namentlich 
zu bezeichnen. Die Kommunalverbände haben zu überwachen, daß die nach dem durch- 
schnittlichen Bedarf benötigten Mengen dieser Heilmittel nach Möglichkeit in den Ans- 
gabestellen jederzeit zur Verfügung gehalten werden. 
Die zugelassenen Ausgabestellen dürfen diese Nährmittel an den Verbraucher nur 
auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung (Verschreibung) abgeben. 
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absäze finden entsprechende An- 
wendung auf Milchdauerwaren (kondensierte und trockene Milch), mit denen die zuge- 
lassenen Ausgabestellen von den zuständigen Kommunalverbänden zum Zwecke der 
Krankenpflege beliefert werden. " 
Die Verabfolgung von Eiweiß= und Buttermilch der obengenannten Firmen, von 
Ramogen und von Vollmilchdauerwaren ist nur unter Einziehung der Vollmilchkarte 
für die Zeitdauer der Verschreibung zulässig. 
Berlin, den 25. Mai 1917. 
Reichsstelle für Speisefette. 
von Graevenich. 
(4) Bekanntmachung vom 14. Juni 1917, betreffend Landwirte und landwirt- 
schaftliche Arbeiter. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 17. April d. Is., betreffend 
Landwirte und landwirtschaftliche Arbeiter, Rbl. Nr. 67, S. 477, wird die 
nachstehende Verfügung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos des
	        
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