90 Nr. 99. 1917.
e) Larosan (Kasein-Kalzium)
den Vereinigten Chemischen Werken in Grenzach in
aden,
d) Plasmon
der Firma Plasmon G. m. b. H. in Neubrandenburg in
Mecklenburg,
e) Ramogen
den Deutschen Milchwerken in Zwingenberg, Groß-
herzogtum Hessen.
Diese Nährmittel dürfen in Zukunft nur noch an behördlich zugelassene Ausgabe-
stellen, z. B. Krankenhäuser, Kliniken, Säuglingsfürsorgestellen, amtsärztliche Prüfungs=
stellen und dergleichen, Apotheken abgegeben werden. Den Kommunalverbänden steht
es frei, die Nährmittel unmittelbar von den Fabriken zu beziehen und an die Ausgabe-
stellen zu verteilen oder den Fabriken die bezugsberechtigten Ausgabestellen namentlich
zu bezeichnen. Die Kommunalverbände haben zu überwachen, daß die nach dem durch-
schnittlichen Bedarf benötigten Mengen dieser Heilmittel nach Möglichkeit in den Ans-
gabestellen jederzeit zur Verfügung gehalten werden.
Die zugelassenen Ausgabestellen dürfen diese Nährmittel an den Verbraucher nur
auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung (Verschreibung) abgeben.
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absäze finden entsprechende An-
wendung auf Milchdauerwaren (kondensierte und trockene Milch), mit denen die zuge-
lassenen Ausgabestellen von den zuständigen Kommunalverbänden zum Zwecke der
Krankenpflege beliefert werden. "
Die Verabfolgung von Eiweiß= und Buttermilch der obengenannten Firmen, von
Ramogen und von Vollmilchdauerwaren ist nur unter Einziehung der Vollmilchkarte
für die Zeitdauer der Verschreibung zulässig.
Berlin, den 25. Mai 1917.
Reichsstelle für Speisefette.
von Graevenich.
(4) Bekanntmachung vom 14. Juni 1917, betreffend Landwirte und landwirt-
schaftliche Arbeiter.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 17. April d. Is., betreffend
Landwirte und landwirtschaftliche Arbeiter, Rbl. Nr. 67, S. 477, wird die
nachstehende Verfügung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos des