694 Nr. 100. 1917.
Fischmarktsbrücken bis zur Südgrenze der Reede von Glückstadt aufhält, muß einen
mit Photographie und eigenhändiger Unterschrift versehenen Personalausweis bei
sich führen.
De Personalausweis stellt aus die Polizeibehörde des Wohnsitzes, falls ein solcher
nicht vorhanden, des Aufenthaltsortes. ·
Der Personalausweis ist auf Verlangen den Kontrollbeamten und Kontrollfahr-
zeugen vorzuzeigen. «
§2.
Befreit von dem Ausweiszwange sind:
1. Die Besatzungen der Fahrzeuge, welche in Gemäßheit der Verordnung des
stellv. kommandierenden Generals des IX. Armeekorps vom 7. Juli 1916,
betreffend die Uberwachung der zwischen deutschen Seehäfen und dem Aus-
lande verkehrenden Schiffe, insbesondere der Schiffsbesatzung, sowie der
Verordnung vom 29. September 1916, betreffend Schiffsüberwachung im
Gebiete der. Unterelbe im Befehlsbereiche der stellv. Generalkommandos des
IX. und X. Armeekorps und der Kaiserlichen Festungskommandantur
Cuxhaven der Untersuchungspflicht unterliegen. .
2. Die Besatzung und Fahrgäste der der regelmäßigen Personenbeförderung
dienenden Fahrzeuge.
3. Die Besatzung und Beamten auf Dienstfahrzeugen der Behörden.
4. Die Besatzung der Lotsenfahrzeuge und die darauf befindlichen Lotsen.
8 3.
Ausländern ist der Aufenthalt auf der Elbe in dem in 81 bezeichneten Ge-
biete verboten. - · -
Ausnahmen bewilligt das stellv. Generalkommando.
» §4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach 8 9b des preußischen
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Ges. S. S. 151) in Ver-
bindung mit § 1 des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu
einem Jahr oder beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis
zu 1500 Mark bestraft.
* 5.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1917 in Kraft.
v. Falk.