696 Nr. 100. 1917.
unterstehen, die Großherzogliche Gewerbeinspektion hierselbst, bei Betrieben, die
der Bergaufsicht unterstehen, das Großherzogliche Bergamt zu Lübtheen, im
übrigen die Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in welchem
der Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes — pl.
§ 13 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juli 1916, Rbl. Nr. 118 — zuständig ist.
Schwerin, den 13. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle über die Versorgung der in der Kriegswirtschaft
tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hilfsdienstpflichtigen mit Web-, Wirk-,
Strick= und Schuhwaren.
Vom 27. März 1917.
Auf Grund von § 2 der Bundesratsverordnung über i der Reichsbeklei-
dungsstelle vom 22. März 1917 wird im Einvernehmen mit dem Kriegsamt über die
Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hilfs-
dienstpflichtigen mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren folgendes bestimmt:
I. Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen.
5 1.
Die Reichsbekleidungsstelle versorgt die in der Kriegswirtschaft tätigen bürger-
lichen Personen mit der bei Ausübung ihres Berufs erforderlichen besonderen Berufs-
kleidung, nämlich:
A. Kleidungsstücken, foweit solche aus Web-, Wirk= oder Strickwaren her-
gestellt sind,
B. Schuhwaren.
Sie stellt ferner die für die Unterkunft dieser Personen in besonderen Räumen
(Massenquartieren) erforderlichen Web-, Wirk= und Strickwaren (Unterkunfts-
bedarf) bereit.
§52.
Was als besondere Berufskleidung nach der verschiedenen Beschäftigungsart der
genannten Personen zu gelten hat, bestimmt im einzelnen Falle nach Anhörung der
zuständigen Kriegsamtsstelle die Reichsbekleidungsstelle. "