708 Nr. 102. 19817.
achtung durch die Kriegsamtstellen des zuständigen stellvertretenden Generalkommandos
an das Waffen= und Munitions-Beschaffungsamt zur Entscheidung weiterleitet.
Für solche Gegenstände der im § 1 genannten Art, die sich als Betriebsmittel in
öffentlichen Elektrizitätswerken, Gasanstalten und Wasserwerken befinden, ist die Be-
fugnis, Veränderungen oder Verfügungen zu veranlassen oder zu gestatten, auf das
Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion & 1, Berlin SW., Königgrätzer Str. 28,
übertragen, an welche Anträge unmittelbar (ohne Vermittelung der Maschinenausgleich-
stellen) zu richten sind.
« §5.
Meldepflicht. «
Dieim§1bezeichnetenGegenständeunterliegendetMeldepflicht,auchwennsie
ausbesserungsbedürftig sind. -
§6.
Meldepflichtige Personen.
Von der Meldepflicht werden betroffen:
a) alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahr-
sam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes
wegen kaufen oder verkaufen; 6
b) gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt,
ausgebessert oder verarbeitet werden;
) Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
8 7.
Ausnahmen von der Meldepflicht.
Von der Meldepflicht nach §§ 5 und 6 (aber nicht von der Beschlagnahme gemäß
§ 2, 3 und 4) ausgenommen sind diejenigen Gegenstände der im § 1 genannten Anrt,
ie regelmäßig dauernd in einem Betriebe benutzt werden, der unter § 2 des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (RBl. S. 1333) fällt.
Nicht regelmäßig dauernd benutzte Gegenstände der im § 1 genannten Art sind auch
von diesen Betrieben zu melden. Soweit es sich um notwendige Reserven handelt, ist
dies auf den Meldekarten unter Bemerkungen anzugeben.
Bei öffentlichen Elektrizitätswerken, Gasanstalten und Wasserwerken, welche die
von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) im Betriebe benutzen, ent-
scheidet im Zweifel das Kriegsministerium, Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
ekt. El, Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 28, ob Welbepflicht vorliegt. Bei allen
anderen Anlagen, welche öffentlichen Zwecken dienen, sind von der Meldepflicht nur die-
jenigen Maschinen ausgenommen, welche die höchste Belastung zu decken haben. Hierzu
darf dann noch ein weiterer Maschinensatz als notwendige Reserve gerechnet werden.
Ferner sind von der Meldung befreit solche Gegenstände der im § 1 genannten
Art, welche am Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung sich in einem land-
wirtschaftlichen Betrieb befinden. Nicht befreit sind die für ein Nebengewerbe des land-
wirtschaftlichen Betriebes bestimmten Gegenstände.