710 Nr. 102. 1917.
Waffen- und Munitions-Beschaffungsamt zuvor anempfohlener freiwilliger Verkauf
oder Vermietung nicht innerhalb 8 Tagen zustande kommt.
Kommt im Falle der Enteignung eine Einigung über den Übernahmepreis nicht
zstande, so entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W. 10,
iktoriastraße 34. -
.§10.
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Vorräte und jede
Anderung der Vorräte an von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenständen und ihre
Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereifs ein solches Lager-
buch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten Beamten der Militär= und Polizeibehörden ist die Prüfung des
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände vermutet werden können.
§ 11.
Anfragen.
Ale Anfragen, welche diese Bekanntmachung und die von ihr berührten Gegen-
stände betreffen, sind zu richten an das Kriegsministerim, Kriegsamt, Waffen= und
Munitions-Beschaffungsamt, Chefingenieur R. II4e, Berlin W. 15, Kurfürsten-
damm 193/94, soweit es sich nicht um Betriebsmittel von öffentlichen Elektrizitäts-
werken, Gasanstalten und Wasserwerken handert. Bei letzteren sind die Anfragen an das
Kriegsministerium, Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sekt. El, Berlin SW. 11,
Königgrätzer Straße 28, zu richten.
* 12.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. Juni 1917 in Kraft.
Altona, den 20. Juni 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.