712 Nr. 102, 1917,
684) "“) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt-
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 ##r S. 603) untersagt werden. · —
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle Vorräte an Braunstein (Mn O.)
im Rohzustande, aufbereitet, in Mischungen und Halbfabrikaten sowie Kunstbraunstein.
Nicht betroffen sind Braunstein und Kunstbraunstein in Fertigfabrikaten. :
§2.
· Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit
beschlagnahmt.
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über, sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der vorliegenden Anordnungen erlaubt
werden.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
8 4.
Verwendungs-, Verarbeitungs= und Veräußerungserlaubnis.
Die Aufbereitung, Verarbeitung und Veräußerung der beschlagnahmten Gegen-
stände ist nur gestattet auf Grund einer besonderen Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
Anträge auf Aufbereitungs-, Verarbeitungs= oder Veräußerungserlaubnis von
Braunstein im Rohzustande sind an die Manganerz-Gesellschaft m. b. H. in Berlin
SW. 11, Königgrätzer Str. 97—99, Anträge auf Verarbeitungs= oder Veräußerungs-
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht in der geletzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft,
auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen
unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grud dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in
der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrase
bis zu dreitausend Mark oder im Urvermögensfalle mit Gefänßnis bis zu sechs Monaten bestrast.
Ebeusa wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu ren
unterläßt. .