Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

712 Nr. 102, 1917, 
684) "“) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt- 
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 
1915 ##r S. 603) untersagt werden. · — 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle Vorräte an Braunstein (Mn O.) 
im Rohzustande, aufbereitet, in Mischungen und Halbfabrikaten sowie Kunstbraunstein. 
Nicht betroffen sind Braunstein und Kunstbraunstein in Fertigfabrikaten. : 
§2. 
· Beschlagnahme. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit 
beschlagnahmt. 
8 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über, sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der vorliegenden Anordnungen erlaubt 
werden. 
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
8 4. 
Verwendungs-, Verarbeitungs= und Veräußerungserlaubnis. 
Die Aufbereitung, Verarbeitung und Veräußerung der beschlagnahmten Gegen- 
stände ist nur gestattet auf Grund einer besonderen Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. 
Anträge auf Aufbereitungs-, Verarbeitungs= oder Veräußerungserlaubnis von 
Braunstein im Rohzustande sind an die Manganerz-Gesellschaft m. b. H. in Berlin 
SW. 11, Königgrätzer Str. 97—99, Anträge auf Verarbeitungs= oder Veräußerungs- 
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der geletzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, 
auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen 
unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grud dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in 
der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrase 
bis zu dreitausend Mark oder im Urvermögensfalle mit Gefänßnis bis zu sechs Monaten bestrast. 
Ebeusa wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu ren 
unterläßt. .
	        
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