714 Nr. 102. 1917.
5 9.
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (8§5 5 und 60) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede
Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit
der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lager-
buch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten Beamten der Militär= oder Polizeibehörde ist die Prüfung des
Lagerbuches sowie die Pestchtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände zu vermuten sind. g 10
10.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-
Rohstoff-Abteilung (Sektion E) des Königlich Preußischen Kriegs-Ministeriums in
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit
der Aufschrift: „Betrifft Braunstein-Beschlagnahme“ zu versehen. "
§ 11.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Juni in Kraft.
Altona, den 20. Juni 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
(3) Bekanntmachung vom 20. Juni 1917, betreffend Beschlagnahme und frei-
willige Ablieferung von Einrichtungsgegenständen aus Kupfer und Kupfer-
legierungen (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze).
Die nachstehende Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme und
freiwillige Ablieferung von Einrichtungsgegenständen aus Kupfer und Kupfer-
legierungen (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze), wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht. « .
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 20. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.