Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 102. 1917. 725 
Spinat: Großhandelspress 21 Pf. für das Pfund 
Kleinhandelspreis 29 „ „ „ u 
Rhabarber: Großhandelspres 11 „ „ „ „ 
Kleinhandelspreis.. 16 „ „ „ „ 
Für Erzeuger, Erzeugerverbände und Sammelstellen gelten gemäß § 6 Abs. 2 der 
Verordnung vom 3. April 1917 die Groß= bezw. Kleinhandelspreise, soweit sie das 
Gemüse oder Obst auf eigene Rechnung und Gefahr weiter als bis zur nächsten Ver- 
ladestelle versenden und am Bestimmungsort unmittelbar an Kleinhändler bezw. an 
Verbraucher veräußern. 
Soweit ein Großhändler unmittelbar mit Verbrauchern Geschäfte abschließt, unter- 
steht er gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 3. April 1917 den für Kleinhändler ge- 
gebenen Preisvorschriften (Kleinhandelspreis). " 
Schwerin, den 30. Mai 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus. 
150
	        
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