740 Nr. 105. 1917.
Bekanntmachung
Nr. G. 287/5. 17. K.R.A.,
betreffend Beschlagnahme von Kautschuk= (Gummi-) Villardbande.
Vom 25. Juni 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung
vom 26. April 1917 (REl. S. 376) “) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (REl. S. 603) untersagt werden. .
§1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung wird betroffen alle gebrauchte und ungebrauchte
Kautschuk= (Gummil-) Billardbande in vulkanisiertem und unvulkanisiertem Zustande,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie sich in Billarden oder Teilen von Billarden be-
findet oder nicht. 52
Beschlagnahme.
Die im § 1 bezeichnete Billardbande wird hiermit beschlagnahmt.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Be-
schlagnobme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung
iegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
er unbeD herfauf ebeschlaie bunte ein gensian Bileiteschafft. Fsche i4 uoee#n
über ihn abschließt; ç
8. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
wer den nach §& 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 6