VII. Staatsangehörigkeit. 157
Unterläßt eine Gemeinde die ihr obliegenden und
im öffentlichen Interesse nötigen Leistungen und Einrichtungen,
insbesondere die Beschaffung der dazu erforderlichen
Mittel, so ist die Aussichtsbehörde ermächtigt,
ev. das Nötige auf Kosten der Gemeinde auszuführen,
ja selbst die erforderlichen Mittel als Ausgaben
in den Haushaltplan eintragen und ihre Aufbringung
anordnen und vollziehen zu lassen.
Uber die Ratsmitglieder in revidierten Städten führt
der gesamte Stadtrat die Disziplinaraufsicht; bei Verletzungen
ihrer Amtspflicht Können Stadträte von der
Kreishauptmannschaft mit Ordnungsstrafen belegt werden.
Die Bürgermeister in nichtrevidierten Städten und
die Gemeindevorstände können wegen pflichtwidriger
Handhabung der Ortspolizei, sowie bei Verfehlungen in
den Angelegenheiten, wo sie als örtliche Organe der
Landesverwaltung tätig werden, von dem Amtshauptmanne
mit Ordnungsstrafen belegt, ja bei grober oder
wiederholter Pflichtverletzung auf Zeit, nach Gehör des
Bezirksausschusses aber auch gänzlich von ihrem Amte
entfernt werden.
VII. Staatsangehörigkeit.
(Reichsgesetz vom 1. Juni 1870.)
Wie oben S. 3 gezeigt, besteht für das Deutsche
Reich ein gemeinsames Beichsindigenat (Reichsangehörigkeit).
Diese Reichsangehörigkeit wird durch die
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben
und erlischt mit deren Verluste. Staatsangehörigkeit
ist die Zugehörigkeit einer Person zu einem bestimmten
Bundesstaate. Aur der Staatsangehörige besitzt die
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte, das aktive
und passive Wahlrecht bei Staats= und Gemeinde-