Full text : Der Gemeindebeamte.

VII.  Staatsangehörigkeit.  157

Unterläßt  eine  Gemeinde  die  ihr  obliegenden  und
im  öffentlichen  Interesse  nötigen  Leistungen  und  Einrichtungen,
  insbesondere  die  Beschaffung  der  dazu  erforderlichen
  Mittel,  so  ist  die  Aussichtsbehörde  ermächtigt,
  ev.  das  Nötige  auf  Kosten  der  Gemeinde  auszuführen,
  ja  selbst  die  erforderlichen  Mittel  als  Ausgaben
in  den  Haushaltplan  eintragen  und  ihre  Aufbringung
anordnen  und  vollziehen  zu  lassen.

Uber  die  Ratsmitglieder  in  revidierten  Städten  führt
der  gesamte  Stadtrat  die  Disziplinaraufsicht;  bei  Verletzungen
  ihrer  Amtspflicht  Können  Stadträte  von  der
Kreishauptmannschaft  mit  Ordnungsstrafen  belegt  werden.
  Die  Bürgermeister  in  nichtrevidierten  Städten  und
die  Gemeindevorstände  können  wegen  pflichtwidriger
Handhabung  der  Ortspolizei,  sowie  bei  Verfehlungen  in
den  Angelegenheiten,  wo  sie  als  örtliche  Organe  der
Landesverwaltung  tätig  werden,  von  dem  Amtshauptmanne
  mit  Ordnungsstrafen  belegt,  ja  bei  grober  oder
wiederholter  Pflichtverletzung  auf  Zeit,  nach  Gehör  des
Bezirksausschusses  aber  auch  gänzlich  von  ihrem  Amte
entfernt  werden.

VII.  Staatsangehörigkeit.

(Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1870.)

Wie  oben  S.  3  gezeigt,  besteht  für  das  Deutsche
Reich  ein  gemeinsames  Beichsindigenat  (Reichsangehörigkeit).
  Diese  Reichsangehörigkeit  wird  durch  die
Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  erworben
und  erlischt  mit  deren  Verluste.  Staatsangehörigkeit
ist  die  Zugehörigkeit  einer  Person  zu  einem  bestimmten
Bundesstaate.  Aur  der  Staatsangehörige  besitzt  die
bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte,  das  aktive
und  passive  Wahlrecht  bei  Staats=  und  Gemeinde-