Full text : Unser Preußen.

318  Dritter  Zeitraum.

wurde,  dem  auch  die  Verwaltung  der  Staatseisenbahnen  obliegt.  Um  die
Staatsregierung  zu  entlasten  und  dem  Volke  eine  größere  Teilnahme  an  der
Verwaltung  zu  gewähren,  dehnte  König  Wilhelm  die  von  seinem  Vater  begonnene
  Selbstverwaltung  noch  weiter  aus,  indem  er  (1872)  die  Kreisund

  (seit  1875)  die  Provinzialordnung  einführte.

Die  Landesverwaltung  wird  teils  von  Staatsbehörden,  teils  von  Organen
der  Selbstverwaltung  ausgeübt.  An  der  Spitze  der  Staatsverwaltung  stehr  das
Staatsministerium;  es  zerfällt  in  neun  einzelne  Ministerien:

1.  Das  Ministerium  des  Innernz;  ihm  ist  die  eigentliche  Landesverwaltung
anvertraut,  steriu  sie  nicht,  wie  die  Schulverwaltung,  anderen  Ministerien
übertragen  ist.  »·  .  .  „

2.  Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  dem
Auswärtigen  Amt  des  Deutschen  Reiches  verschmolzen;  Preußen  unterhält
für  sich  nur  noch  Gesandte  bei  den  Bundesstaaten  und  beim  päpstlichen  Stuhle,
außerdem  einige  Konsularbeamte,  so  in  Hamburg  und  Bremen.

3.  Das  Kriegsministerium  regelt  die  Einstellung,  Bekleidung,  Bewaffnung
sämtlicher  Truppen  des  deutschen  Reichsheeres,  ausgenommen  die  bayrischen,
württembergischen  und  sächsischen.  «»«  »

4.  Das  Finanzministerium  verwaltet  die  sämtlichen  Einnahmen  und  Ausgaben
  des  Staates.  Die  Einnahmen  ergeben  sich  hauptsächlich  aus  den
Staatseisenbahnen,  Domänen,  Forsten,  Bergwerken  und  Steuern.  (S.  340.)

5.  Das  Justizministerium  überwacht  die  Ausbildung,  Prüfung  und  Führung
der  richterlichen  Personen,  sorgt  für  deren  Anstellung  und  Besoldung  sowie
für  die  Unterhaltung  der  Gerichtsgebäude.  Im  ganzen  Deutschen  Reiche  gilt
dasselbe  Straf=  und  Privatrecht  und  besteht  dieselbe  Gerichtsverfassung.  Für
Übertretungen  und  leichtere  Vergehen  sowie  für  Klagen  um  Gegenstände  bis
300  Mark  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  das  auch  die  Grundbuch=  und  Vormundschaftssachen
  verwaltet.  Ein  Amtsrichter  und  zwei  Laien  (Schöffen)
bilden  das  Schöffengericht.  Klagen  um  größere  Wertgegenstände  sowie  schwerere
Vergehen  und  alle  Verbrechen  gehören  vor  das  Landgericht,  Hoch=  und  Landesverrat
  vor  das  Reichsgericht  in  Leipzig.  Drei  Landrichter  und  zwölf  Geschworene
  (Laien)  bilden  das  Schwurgericht.  Außerdem  wirken  Laien  bei  der
Rechtspflege  noch  mit  als  Schiedsrichter  sowie  als  Mitglieder  der  Gewerbeund
  Handelsgerichte.  (Diese  fünf  Ministerien  bestehen  seit  1808.)

6.  Das  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinalangelegenheiten

  überwacht  die  äußeren  Angelegenheiten  der  Landeskirche

(S.  322),  führt  die  Oberaufsicht  über  sämtliche  Bildungsanstalten  des  Landes,

ausgenommen  die  militärischen,  gewerblichen  und  Seemannsschulen,  und  ergreift

  alle  Maßregeln,  welche  von  Staats  wegen  für  die  Gesundheit  der  Bürger
erforderlich  sind.  Die  Hochschulen  stehen  unmittelbar  unter  dem  Ministerium,

die  übrigen  unter  Provinzialbehörden.  (Errichtet  1817.)

Ministerium  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  (1848).

Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe;  ihm  ist  auch  das  Berg-,

Hütten=  und  Salinenwesen  unterstellt  (1848).

9.  Das  Ministerium  für  öffentliche  Arbeiten  verwaltet  das  Eisenbahnund
  das  Bauwesen  (Hoch-,  Wasser=  und  Straßenbau);  unter  dem  Ministerium
bestehen  20  Eisenbahndirektionen  (1878).

Zur  Unterstützung  der  zuletzt  genannten  Behörden  dienen  der  Volkswirtschaftsrat,
der  Eisenbahnrat,  die  Landwirtschafts-,  Handels=  und  Handwerkerkammern,  alle  aus
Laien  gebildet.  .  .  .  .

Die  Verwaltung  der  Provinz  liegt  teils  den  Staatsbehörden  ob,  teils  ist
sie  Sache  der  Selbstverwaltung  und  durch  Provinzial-,  Kreis-,  Städte=  und  Gemeindeordnungen
  geregelt.  Der  oberste  Civilbeamte  der  Provinz  ist  der  Oberpräsident.
  Ihm  sind  alle  Behörden  unterstellt,  ausgenommen  die  Gerichte,  die  Postund
  Eisenbahndirektionen  und  die  Militärverwaltung;  das  ihm  untergeordnete

n—