318 Dritter Zeitraum.
wurde, dem auch die Verwaltung der Staatseisenbahnen obliegt. Um die
Staatsregierung zu entlasten und dem Volke eine größere Teilnahme an der
Verwaltung zu gewähren, dehnte König Wilhelm die von seinem Vater begonnene
Selbstverwaltung noch weiter aus, indem er (1872) die Kreisund
(seit 1875) die Provinzialordnung einführte.
Die Landesverwaltung wird teils von Staatsbehörden, teils von Organen
der Selbstverwaltung ausgeübt. An der Spitze der Staatsverwaltung stehr das
Staatsministerium; es zerfällt in neun einzelne Ministerien:
1. Das Ministerium des Innernz; ihm ist die eigentliche Landesverwaltung
anvertraut, steriu sie nicht, wie die Schulverwaltung, anderen Ministerien
übertragen ist. »· . . „
2. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit dem
Auswärtigen Amt des Deutschen Reiches verschmolzen; Preußen unterhält
für sich nur noch Gesandte bei den Bundesstaaten und beim päpstlichen Stuhle,
außerdem einige Konsularbeamte, so in Hamburg und Bremen.
3. Das Kriegsministerium regelt die Einstellung, Bekleidung, Bewaffnung
sämtlicher Truppen des deutschen Reichsheeres, ausgenommen die bayrischen,
württembergischen und sächsischen. «»« »
4. Das Finanzministerium verwaltet die sämtlichen Einnahmen und Ausgaben
des Staates. Die Einnahmen ergeben sich hauptsächlich aus den
Staatseisenbahnen, Domänen, Forsten, Bergwerken und Steuern. (S. 340.)
5. Das Justizministerium überwacht die Ausbildung, Prüfung und Führung
der richterlichen Personen, sorgt für deren Anstellung und Besoldung sowie
für die Unterhaltung der Gerichtsgebäude. Im ganzen Deutschen Reiche gilt
dasselbe Straf= und Privatrecht und besteht dieselbe Gerichtsverfassung. Für
Übertretungen und leichtere Vergehen sowie für Klagen um Gegenstände bis
300 Mark ist das Amtsgericht zuständig, das auch die Grundbuch= und Vormundschaftssachen
verwaltet. Ein Amtsrichter und zwei Laien (Schöffen)
bilden das Schöffengericht. Klagen um größere Wertgegenstände sowie schwerere
Vergehen und alle Verbrechen gehören vor das Landgericht, Hoch= und Landesverrat
vor das Reichsgericht in Leipzig. Drei Landrichter und zwölf Geschworene
(Laien) bilden das Schwurgericht. Außerdem wirken Laien bei der
Rechtspflege noch mit als Schiedsrichter sowie als Mitglieder der Gewerbeund
Handelsgerichte. (Diese fünf Ministerien bestehen seit 1808.)
6. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten
überwacht die äußeren Angelegenheiten der Landeskirche
(S. 322), führt die Oberaufsicht über sämtliche Bildungsanstalten des Landes,
ausgenommen die militärischen, gewerblichen und Seemannsschulen, und ergreift
alle Maßregeln, welche von Staats wegen für die Gesundheit der Bürger
erforderlich sind. Die Hochschulen stehen unmittelbar unter dem Ministerium,
die übrigen unter Provinzialbehörden. (Errichtet 1817.)
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten (1848).
Ministerium für Handel und Gewerbe; ihm ist auch das Berg-,
Hütten= und Salinenwesen unterstellt (1848).
9. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten verwaltet das Eisenbahnund
das Bauwesen (Hoch-, Wasser= und Straßenbau); unter dem Ministerium
bestehen 20 Eisenbahndirektionen (1878).
Zur Unterstützung der zuletzt genannten Behörden dienen der Volkswirtschaftsrat,
der Eisenbahnrat, die Landwirtschafts-, Handels= und Handwerkerkammern, alle aus
Laien gebildet. . . . .
Die Verwaltung der Provinz liegt teils den Staatsbehörden ob, teils ist
sie Sache der Selbstverwaltung und durch Provinzial-, Kreis-, Städte= und Gemeindeordnungen
geregelt. Der oberste Civilbeamte der Provinz ist der Oberpräsident.
Ihm sind alle Behörden unterstellt, ausgenommen die Gerichte, die Postund
Eisenbahndirektionen und die Militärverwaltung; das ihm untergeordnete
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