Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

756 Nr. 107. 1917. 
Belianntmachung 
Nr. Bst. 600/6. 17. K. R.M., 
betreffend Bestandserhebung von Holzspänen aller Art. 
Vom 27. Juni 1917. 
0 Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht 
mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind, jede uwiderhandlung nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorrats- 
erhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Rl. 
S. 54, 549 und 634) bestraft wird ) Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes 
gemäß der Bekanntmachung! zur Ve#hastung unzuverlässiger Personen vom Handel 
vom 23. September 1915 (REl. S. 603) untersagt werden. 
§ 1. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen) 
unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (melde- 
pflichtige Gegenstände) einer Meldepflicht. 
§2. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind alle Vorräte an: 
Sägespänen (Sägemehl), Hobelspänen und anderen Holzspänen (Drehspäne, 
Maschinenspäne usw.). 
5 3. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 2P bezeichneten Art in Gewahr- 
sam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes 
wegen kaufen oder verkaufen; 
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpllschtet 
.P nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständt 
en macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- 
Fage bis zu gehwteusend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, 
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vor- 
aplich die die tvorgeschriebenen Lagerbücher w r oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig 
Daaft, zu der er auf Grund dieser 7 erhflichtet ist, nicht in der gelehten 
Frit, erteilt oder unrichti ige oder unvol aungaben macht, wird mi 
dstrafe bis eitausend Ma antan 1. 6 Ünverngensalle mit Gesän à9n 
Senld u sechs M Sutbn bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen 
K#gechücher ginzurschten oder zu führen unterläßt.
	        
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