Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

756  Nr.  107.  1917.

Belianntmachung
Nr.  Bst.  600/6.  17.  K.  R.M.,

betreffend  Bestandserhebung  von  Holzspänen  aller  Art.
Vom  27.  Juni  1917.

0  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht
mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind,  jede  uwiderhandlung  nach  §  5  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915,  3.  September  1915  und  21.  Oktober  1915  (Rl.
S.  54,  549  und  634)  bestraft  wird  )  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes
gemäß  der  Bekanntmachung!  zur  Ve#hastung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
vom  23.  September  1915  (REl.  S.  603)  untersagt  werden.

§  1.
Meldepflicht.
Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Personen  (meldepflichtige  Personen)

unterliegen  hinsichtlich  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (meldepflichtige
  Gegenstände)  einer  Meldepflicht.

§2.
Meldepflichtige  Gegenstände.
Meldepflichtig  sind  alle  Vorräte  an:

Sägespänen  (Sägemehl),  Hobelspänen  und  anderen  Holzspänen  (Drehspäne,
Maschinenspäne  usw.).
5  3.

Meldepflichtige  Personen.
Zur  Meldung  verpflichtet  sind:

1.  alle  Personen,  welche  Gegenstände  der  im  §  2P  bezeichneten  Art  in  Gewahrsam
  haben  oder  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes
wegen  kaufen  oder  verkaufen;

Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpllschtet
.P  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständt

en  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geld-Fage
  bis  zu  gehwteusend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,
im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  voraplich
  die  die  tvorgeschriebenen  Lagerbücher  w  r  oder  zu  führen  unterläßt.  Wer  fahrlässig
Daaft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  7  erhflichtet  ist,  nicht  in  der  gelehten

Frit,  erteilt  oder  unrichti  ige  oder  unvol  aungaben  macht,  wird  mi
dstrafe  bis  eitausend  Ma  antan  1.  6  Ünverngensalle  mit  Gesän  à9n
Senld  u  sechs  M  Sutbn  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen
K#gechücher  ginzurschten  oder  zu  führen  unterläßt.