Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

760 Nr. 107. 1917. 
machung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 
28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) wird folgendes bestimmt: 
81. 
Meldepflicht. 
Gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts unterliegen der Melde- 
pflicht nach Maßgabe dieser Verordnung. 
52. 
Melbepflichtige Personen. 
(1) Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und 
juristische Personen) mit einem monatlichen Verbrauch von 10 Tonnen (1 Tonne — 
1000 kg) und darüber, und zwar auch Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtliche 
Körperschaften und Verbände für ihre gewerblichen Betriebe. 
(2) Meldungen brauchen nicht erstattet zu werden für Betriebskohlen der Staats- 
Sssenbahnen, Marinebunkerkohlen, Brennstoffe für landwirtschaftliche Betriebe und 
aswerke. « 
(3)FernersindvonderMeldevflichtbefreitSchiffsbefitzer.sow·eitihrBebarf 
von der Schiffsbunkerkohlenstelle gemeinsam gedeckt wird, sowie Zechenbesitzer, soweit 
sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes 
(Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben- 
produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gasanstalten oder 
Brikettfabriken verwenden, wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem- 
selben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind. ç 
(4) Weiter sind der Meldepflicht nicht unterworfen Bäckereien, Schlächtereien, 
Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten und ähnliche Betriebe, soweit sie dem täg- 
lichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Be- 
völkerung dienen, ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs. 
(5) Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, entscheidet im Zweifelsfalle 
die für den Wohnort des Verbrauchers zuständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer 
solchen die zuständige Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, die zuständige 
Kriegsamtsstelle. 
8 3. 
Inhalt der Meldung. 
(1) Die Meldungen müssen unter Bezeichnung der Art und der Herkunft der 
meldepflichtigen Gegenstände (z. B. Oberschlesische Gaskohle, Ruhrzechenkoks, rheinische 
Rohbraunkohle, Niederlausitzer Braunkohlenbriketts) und unter Bezeichnung des Lie- 
ferers oder der Lieferer folgende Angaben enthalten: 
a) Bestand am Anfang des Vormpnats, 
b) Zufuhr im Vormonat, 
e) Bestand am Schluß des Vormonats, 
d) Verbrauch im Vormonat,
	        
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