Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 107. 1917. 761 
e) Minderlieferung im Vormonat, soweit dadurch ein Betriebsausfall ver- 
ursacht ist 
1 Bestellung für den laufenden Monat, 
8) Bestellung oder voraussichtliche Bestellung für den folgenden Monat. 
(2) Die Angaben haben in Tonnen zu erfolgen. 
§ 4. 
Meldefrift. Meldestelle. 
(1) Die Meldung hat erstmalig in der Zeit vom 1. bis 5. Juli 1917 zu erfolgen. 
Der Zeitpunkt für weikere Meldungen wird später bekanntgegeben werden. Die Mel- 
dung ist in vier gleichlautenden Ausfertigungen zu erstatten an: 
a) die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zu- 
ständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige Kriegs- 
wirtschaftsstelle, 
b) die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zu- 
ständige Kriegsamtsstelle, *7: · 
c) denjenigen Kohlenausgleich, der unter Berücksichtigung der Herkunft der 
meldepflichtigen Gegenstände zuständig ist, 
Kohlenausgleich Essen: 
für die im Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikat vereinigten Zechen, die 
rheinischen Braunkohlengruben, die Zechen des Aachener Reviers, sowie 
die fiskalischen Zechen Obernkirchen, Ibbenbüren und am Deister — 
ausgenommen das Gebiet der Kheinischen Kohlenhandels= und 
Rhederei-Gesellschaft —, 
Kohlenausgleich Mannheim: 
für die Zechen des Saarbezirks, Lothringens, der Pfalz, Bayerns, die 
Braunkohlengruben des Großherzogtums Hessen und das Absatzgebiet 
der Rheinischen Kohlenhandels= und Rhederei-Gesellschaft, 
Kohlenausgleich Halle: 
für die Braunkohlengruben in den Provinzen Brandenburg, Sachsen, Posen 
und Schlesien sowie im Regierungsbezirk Eassel, ferner in den Herzrg- 
tümern Braunschweig und Anhalt, 
Kohlenausgleich Dresden: 
für die im Königreich Sachsen gelegenen Steinkohlenzechen und Koks- 
anstalten sowie für die Braunkohlengruben des Königreichs Sachsen 
und des Herzogtums Sachsen-Altenburg, 
Kohlenausgleich Kattowitz: 
für die Steinkohlenzechen von Ober= und Niederschlesien, 
Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin: 
für die aus dem Auslande bezogenen Kohlen, 
d) den oder die Lieferer des Meldepflichtigen.
	        
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