Nr. 107. 1917. 761
e) Minderlieferung im Vormonat, soweit dadurch ein Betriebsausfall ver-
ursacht ist
1 Bestellung für den laufenden Monat,
8) Bestellung oder voraussichtliche Bestellung für den folgenden Monat.
(2) Die Angaben haben in Tonnen zu erfolgen.
§ 4.
Meldefrift. Meldestelle.
(1) Die Meldung hat erstmalig in der Zeit vom 1. bis 5. Juli 1917 zu erfolgen.
Der Zeitpunkt für weikere Meldungen wird später bekanntgegeben werden. Die Mel-
dung ist in vier gleichlautenden Ausfertigungen zu erstatten an:
a) die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zu-
ständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige Kriegs-
wirtschaftsstelle,
b) die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zu-
ständige Kriegsamtsstelle, *7: ·
c) denjenigen Kohlenausgleich, der unter Berücksichtigung der Herkunft der
meldepflichtigen Gegenstände zuständig ist,
Kohlenausgleich Essen:
für die im Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikat vereinigten Zechen, die
rheinischen Braunkohlengruben, die Zechen des Aachener Reviers, sowie
die fiskalischen Zechen Obernkirchen, Ibbenbüren und am Deister —
ausgenommen das Gebiet der Kheinischen Kohlenhandels= und
Rhederei-Gesellschaft —,
Kohlenausgleich Mannheim:
für die Zechen des Saarbezirks, Lothringens, der Pfalz, Bayerns, die
Braunkohlengruben des Großherzogtums Hessen und das Absatzgebiet
der Rheinischen Kohlenhandels= und Rhederei-Gesellschaft,
Kohlenausgleich Halle:
für die Braunkohlengruben in den Provinzen Brandenburg, Sachsen, Posen
und Schlesien sowie im Regierungsbezirk Eassel, ferner in den Herzrg-
tümern Braunschweig und Anhalt,
Kohlenausgleich Dresden:
für die im Königreich Sachsen gelegenen Steinkohlenzechen und Koks-
anstalten sowie für die Braunkohlengruben des Königreichs Sachsen
und des Herzogtums Sachsen-Altenburg,
Kohlenausgleich Kattowitz:
für die Steinkohlenzechen von Ober= und Niederschlesien,
Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin:
für die aus dem Auslande bezogenen Kohlen,
d) den oder die Lieferer des Meldepflichtigen.