Nr. 108. 1917. 767
Die Wegebesichtigungsbehörden sind verpflichtet, die nach Maßgabe dieser
Verordnung angelegten Steinschlagbahnen mindestens alle 2 Jahre einer sorg-
fältigen Prüfung zu unterziehen.
III.
Unser Ministerium des Innern wird ermächtigt, die Verordnung vom
6. August 1909 in der durch die Verordnung vom 16. Mai 1913 und durch
diese Verordnung abgeänderten Fassung neu zu veröffentlichen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 22. Juni 1917.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 29. Juni 1917 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 21. Juni 1917 über die Erntevorschätzung im Jahre 1917.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 21. Juni 1917 über die
Erntevorschätzung im Jahre 1917 — R l. S. 535 — gelten die Vor-
schriften der Bekanntmachung vom 29. Juni 1916 zur Ausführung der Bundes-
ratsverordnung vom 21. Juni 1916 betreffend die Erntevorschätzungen im
Jahre 1916 — Rbl. 1916 Nr. 102 — mit folgenden Anderungen:
1. Die Zusammenstellung der Ergebnisse der Erntevorschätzungen sind
von den Kreisbehörden für Volksernährung
a) für die vom 1.—20. Juli 1917 stattfindende Erntevor-
schätzung bis zum 27. Juli;
b) für die vom 1.—20. August 1917 stattfindende Erntevor-
schätzung bis zum 24. August;
J) für die vom 20. September — 5. Oktober stattfindende Ernte-
vorschätzung bis zum 9. Oktober
an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden.
2. Das Großherzogliche Statistische Amt hat die in § 5 der Bundesrats-
verordnung vom 21. Juni 1917 vorgeschriebenen Zusammen-