Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 109. 1917. 773 
Im übrigen ist nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung jegliche Art der 
Verarbeitung und Verwendung beschlagnahmter Gegenstände nur zur Herstellung 
solcher Halb= oder Fertigerzeugnisse gestattet, deren Anfertigung von der Kriegs-Roh- 
koffeslbtrilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums nachweislich genehmigt 
worden ist. « 
Der Nachweis dieser Genehmigung ist vom Verarbeiter der Rohstoffe durch einen 
amtlichen Belegschein zu führen, der von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Wollbedarf- 
Prüfungsstelle) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt ist. 
Aufträge der Heeres= oder Marineverwaltung, für welche beim Inkrafttreten dieser 
Bekanntmachung bereits von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Wollbedarf-Prüfungsstelle 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigte Belegscheine auf Grun der 
Bekanntmachung Nr. W. I. 770/12. 15. K.R.A. vom 31. Dezember 1915 erteilt waren, 
dürfen nach Maßgabe dieser Belegscheine ausgeführt werden. 
Ferner dürfen trotz der Beschlagnahme diejenigen bei Inkrafttreten dieser Bekannt- 
machung im Besitz von Verarbeitern befindlichen beschlagnahmten Gegenstände, welche 
nicht bereits durch die Bekanntmachung Nr. W. I. 770/12. 15. K. R.A. vom 31. De- 
zember 1915 betroffen waren, von den Besitzern für Aufträge der Heeres= oder Marine- 
verwaltung verarbeitet werden, sofern diese Aufträge bereits bei Inkrafttreten dieser 
Bekanntmachung fest erteilt waren. 
Der Nachweis hierfür ist der Kriegs-Rohstoff-Abeilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums durch Vorlage der Aufträge in Urschrift jeweils zu erbringen. 
Anmerkung: Vordrucke der amtlichen Belegscheine sind bei der Vordruckverwaltung der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. 
Hedemannstr. 10, anzufordern. Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und 
Firmenstempel zu versehen. 
  
8 6. 
Höchstpreise. 
Die beim Ankauf von der Vereinigung des Wollhandels in Leipzig, Fleischer- 
platz 2—5, für die im § 1 bezeichneten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in 
beifolgender Übersichtstafel für die einzelnen Gattungen festgesetzten Höchstpreise nicht 
übersteigen. 
Soweit Preisabzüge vorzunehmen sein werden oder soweit für die beschlagnahmten 
Gegenstände Höchstpreise in beifolgender Ubersichtstafel nicht festgesetzt werden, findet 
die Festsetzung des Übernahmepreises beim Verkauf dieser Gegenstände an die Ver- 
einigung des Wollhandels in Leipzig durch diese unter Zuziehung einer von der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums eingesetzten Sach- 
verständigenkommission statt. Der Höchstpreis versteht sich bei sofortiger Zahlung. Bei 
Stundung des Kaufpreises dürfen 2 v. H. über Reichsbankdiskont als Jahreszinsen 
zugeschlagen werden. Er schließt den Umsatzstempel, die Verpackungskosten, ferner die 
Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder zur nächsten Schiffslade- 
stelle, die Kosten der Verladung und Bedeckung, nicht aber die weiteren Versendungs- 
kosten, ein. Im Ortsverkehr dürfen Übersendungskosten nicht berechnet werden. Die
	        
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