Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

776 Nr. 109. 1917. 
() Bekanntmachung vom 1. Juli 1917, betreffend Beschlagnahme, Bestands- 
erhebung und Höchstpreise für Salzsäure. 
#ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme 
Bestandserhebung und Höchstpreise für Salzsäure, wird hiermit zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 1. Juli 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
Nr. 1/7. 17. A. 10, 
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise für 
Salzsäure. 
Vom 1. Juli 1917. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 
1915 G#r S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 
31. Juli 1914 —, den ÜUbergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden 
betreffend, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (ReG. S. 339) 
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (R#l. S. 516), der Bekanntmachungen über 
die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (RGl. S. 28 vom 23. Sep- 
tember 1915 (Rl. S. 603) und vom 23. März 1916 (RG#Bl. S. 183) und vom 
22. März 1917 (Rül. S. 253), ferner — auf Ersuchen des Kriegsministeriums — 
auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung 
vom 26. April 1917 (Röl. S. 376), ferner auf Grund der Bekanntmachung über 
Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 in Verbindung mit den Ergänzungsbekannt- 
machungen vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Rel. F 54, 549 
und 684) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhand- 
lungen gemäß den in der Anmerkung“) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, 
*) Mit Geäne bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mil 
einer dieser Strasen wird bestraft: 
1. wer die festaesetzen Höchstpreise überschreitet; 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchst- 
preise überschritten werden, ober sich zu einem felchen ertrage erbletet;
	        
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