Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  109.  1917.  789

(4)  Bekanntmachung  vom  1.  Juli  1917,  betreffend  Schafwolle,  Kamelhaare  usw.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme
  von  reiner  Schafwolle,  Kamelhaaren,  Mohär,  Alpaka,  Kaschmir
sowie  deren  Halberzeugnissen  und  Abgängen,  wird  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Die  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1915,  betreffend  Schafwolle,
Kamelhaare  usw.,  Rbl.  1915  Nr.  209  S.  1128,  wird  hierdurch  aufgehoben.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.

Schwerin,  den  1.  Juli  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
Nr.  W.  I.  1770/5.  17.  K.R.A.,

betreffend  Beschlagnahme  von  reiner  Schafwolle,  Kamelhaaren,  Mohär,
Alpaka,  Kaschmir  sowie  deren  Halberzeugnissen  und  Abgängen.
Vom  1.  Juli  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
nach  §  6  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung
vom  26.  April  1917  (Recl.  S.  376)  “)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des
Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen
  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (Röl.  S.  603)  untersagt  werden.

1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:
a)  ungefärbte  und  gefärbte  reine  Schafwolle,  Kamelhaare,  Mohär,  Alpaka,
Kaschmir,  ungewaschen,  rückengewaschen,  fabrikmäßig  gewaschen,  karbonisiert,
  auch  in.  Mischungen  untereinander  oder  mit  anderen  Spinnstoffen,

 

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:
2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
kerweidet,  keskaut  oder  kauft  "u—  ein  ean  eres  Blleie  altes  —  e  gerstr,
er  ihn  a  eßt:
8.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu
behandeln,  zuwiderhandelt:;
4.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.