Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

806 Nr. 111. 1917. 
8 3. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft, mit dem 15. Sep. 
tember 1917 außer Kraft. 
Berlin, den 22. Juni 1917. 
Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. 
Köhler. 
(3) Bekanntmachung vom 26. Juni 1917, betreffend Nachtrag zu der Verord- 
nung, betreffend Verbot der Offenlegung von Karten und Plänen über Stadt-, 
Eisenbahn-, Hafen= und Fabrikanlagen vom 13. Juni 1917 (KVBl. Nr. 1156). 
Der nachstehende Nachtrag zu der Verordnung des stellvertretenden General= 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 13. d. Mts., betreffend Ver- 
bot der Offenlegung von Karten und Plänen über Stadt-, Eisenbahn-, Hafen- 
und Fabrikanlagen (Rbl. Nr. 104), wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 26. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Id. Nr. 90 997. Nr. 1223. Altona, den 22. Juni 1917. 
Kachtrag 
zum Verbot der Offenlegung von Karten und Plänen über Stadt-, Eisenbahn-, 
Hafen= und Fabrikanlagen vom 13. d. Mts. (K.V. Bl. Nr. 1150). 
Das vorstehende Verbot erstreckt sich nicht auf die in den Konzessions= oder Ge- 
nehmigungsverfahren gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Planauslegung. In diesen 
Verfahren wird es dem pflichtmäßigen Ermessen der Behörden überlassen, in Zweifels- 
fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe, insbesondere von umfassenden Gesamt- 
plänen oder von militärisch wichtigen Einzelplänen bedenklich erscheinen könnte, vor 
Anordnung der öffentlichen Auslegung die Entscheidung des Generalkommandos 
einzuholen. 
v. Falk.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.