808 Nr. 111. 1917.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps.
Abt. II# Nr. 92 054.
Altona, den 20. Juni 1917.
Bekanntmachung,
betreffend das Recht zum Waffengebrauch.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend die Er-
klärung des Kriegszustandes, des Artikels 68 der Reichsverfassung und der §§ 4 und 9
des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4.
uni 1851 bestimme ich
unter Aufhebung der Verfügungen im KVBl. 2711/16 und K VBl. 97/17 für die Dauer
des Krieges folgendes:
A. Allgemein.
Die Gendarmen des Korpsbezirkes dürfen in Ausübung ihres Dienstes nach
einmaligem Anruf schießen auf Militärgefangene des Heeres und der Marine und auf
Kriegsgefangene (Militär und Zivil), wenn diese zu entfliehen versuchen
B. Im Grenzüberwachungsdienst.
1. Die im Grenzüberwachungsdienst stehenden Gen-
darmen erhalten die erweiterte Befugnis zum Waffenge-
brauch wie nebenstehend.
2. Die im Grenzüberwachungsdienst stehenden Zoll-.
beamten, Forstbeamten und Forstangestellten werden hier-
mit zu Polizeibeamten bestellt. Ihnen wird die erweiterte
Befugnis des Waffengebrauchs wie nebenstehend verliehen.
Im Grenzüberwachungsdienst befinden sich auch diejenigen
Zollbeamten, welche an den Küsten und besonders in den
Häfen Rostock, Warnemünde, Wismar, Lübeck, Rendsburg,
Eckernförde, Flensburg, Hadersleben, Apenrade, Sonder-
burg, Kappeln, Hamburg, Altona und Bremen die Grenz-
und Paßrevisionen der eingelaufenen Fahrzeuge und die
Kontrolle der mit den Fahrzeugen verkehrenden Personen
ausüben. «
3. Diejenigen Militärpersonen, welche zur Verstär-
kung der im Grenzüberwachungsdienst tätigen Gendarmen,
Zoll= und Forstbeamten besonders kommandiert sind, er-
halten die erweiterte Befugnis des Waffengebrauchs, wie
nebenstehend.
4. Diejenigen im Grenzüberwachungsdienst stehenden
Polizeibeamten, die von den zuständigen Regierungsprä-
sidenten oder einer entsprechenden Zivilbehörde in ein-
zelnen Fällen und namentlich bestimmt sind, erhalten
hiermit die erweiterte Befugnis des Waffengebrauchs wie
nebenstehend.
Sie dürfen in Aus-
übung ihres Dienstes nach.
einmaligem Anruf schießen:
Auf alle Personen, wenn
diese sich einer drohenden
Verhaftung oder vorläu-
fsigen Festnahme durch die
Flucht entziehen wollen,
oder wenn sie nach erfolg-
ter Verhaftung oder Fest-
.0 nahme einen Fluchtversuch
machen.