Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

808 Nr. 111. 1917. 
Stellvertretendes Generalkommando 
IX. Armeekorps. 
Abt. II# Nr. 92 054. 
Altona, den 20. Juni 1917. 
Bekanntmachung, 
betreffend das Recht zum Waffengebrauch. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend die Er- 
klärung des Kriegszustandes, des Artikels 68 der Reichsverfassung und der §§ 4 und 9 
des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 
uni 1851 bestimme ich 
unter Aufhebung der Verfügungen im KVBl. 2711/16 und K VBl. 97/17 für die Dauer 
des Krieges folgendes: 
A. Allgemein. 
Die Gendarmen des Korpsbezirkes dürfen in Ausübung ihres Dienstes nach 
einmaligem Anruf schießen auf Militärgefangene des Heeres und der Marine und auf 
Kriegsgefangene (Militär und Zivil), wenn diese zu entfliehen versuchen 
B. Im Grenzüberwachungsdienst. 
1. Die im Grenzüberwachungsdienst stehenden Gen- 
darmen erhalten die erweiterte Befugnis zum Waffenge- 
brauch wie nebenstehend. 
2. Die im Grenzüberwachungsdienst stehenden Zoll-. 
beamten, Forstbeamten und Forstangestellten werden hier- 
mit zu Polizeibeamten bestellt. Ihnen wird die erweiterte 
Befugnis des Waffengebrauchs wie nebenstehend verliehen. 
Im Grenzüberwachungsdienst befinden sich auch diejenigen 
Zollbeamten, welche an den Küsten und besonders in den 
Häfen Rostock, Warnemünde, Wismar, Lübeck, Rendsburg, 
Eckernförde, Flensburg, Hadersleben, Apenrade, Sonder- 
burg, Kappeln, Hamburg, Altona und Bremen die Grenz- 
und Paßrevisionen der eingelaufenen Fahrzeuge und die 
Kontrolle der mit den Fahrzeugen verkehrenden Personen 
ausüben. « 
3. Diejenigen Militärpersonen, welche zur Verstär- 
kung der im Grenzüberwachungsdienst tätigen Gendarmen, 
Zoll= und Forstbeamten besonders kommandiert sind, er- 
halten die erweiterte Befugnis des Waffengebrauchs, wie 
nebenstehend. 
4. Diejenigen im Grenzüberwachungsdienst stehenden 
Polizeibeamten, die von den zuständigen Regierungsprä- 
sidenten oder einer entsprechenden Zivilbehörde in ein- 
zelnen Fällen und namentlich bestimmt sind, erhalten 
hiermit die erweiterte Befugnis des Waffengebrauchs wie 
nebenstehend. 
  
Sie dürfen in Aus- 
übung ihres Dienstes nach. 
einmaligem Anruf schießen: 
Auf alle Personen, wenn 
diese sich einer drohenden 
Verhaftung oder vorläu- 
fsigen Festnahme durch die 
Flucht entziehen wollen, 
oder wenn sie nach erfolg- 
ter Verhaftung oder Fest- 
.0 nahme einen Fluchtversuch 
machen.
	        
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