Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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den  Landgerichten  und  Mediat-Untergerichten
übertragen.

Die  Aufsicht  und  Leitung  liegt,  in  Bezug
  auf  den  Umfang  der  einzelnen  Kreise,
den  General-Kreis"  Kommissariaten,  in  den
Städten  Augsburg  und  Rürnberg  aber  den
bestehenden  Stadtkommissariaren  ob;  in  Bezug
  auf  die  gesamte  Monarchie  wird  dieselbe
von  dem  Ministerium  des  Innern  nach  der
über  die  Geschäfts-Führung  bei  demselben

untern  7.  Oktober  r  810,  ertheilten  allerhöchsten
  Vorschrift,  besorgt.

Weder  bei  den  Unterbehsrden,  noch  bei
den  Kreisstellen  wird  ein  eigenes  Personal  für
die  Brandversscherungs-Geschäfte  angestellt.
Bei  dem  Ministerium  hingegen  wird  ein
Rechnungs-Büreau  sormirt,  bestehend  aus
einem  Zentral=  Rechnungs-Kommissér,  zwei

Offtzianten,  und  einem  Boten.
Art.  28.
Haftrung  der  Behbrden.

Die  Behörden  und  amtlichen  Personen,
welchen  die  Geschäfte  und  Gelder  der  Austalt
anvertraut  sind,  haften  hiefür  eben  so,  wie
für  alle  andere  öffentliche  Dienst=  Geschäfte
und  Gelder,  und  sind  daher  für  eine  treue
und  pünktliche  Geschaͤftsfuͤhrung  und  für  alle
durch  ihre  Schuld  enrstehenden  Beschädigungen
  der  Austalt  im  Ganzen  sowohl,  als  der
einzelnen  Theilnehmer  verantwortlich.  Insbesondere
  sollen  die  Verwaltungs-Vorschriften
und  Geschäfts-Termine  mit  der  strengsten  Genauigkeit
  eingehalten,  und  die  säumigen  und
nachlässigen  Behörden  und  Beamten  nicht
nur  durch  die  wirksamsten  Zwangemittel  zur
Ordnung  und  Beschleunigung  angetrieben,

 

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sondern  auch  mic  Disziplinar-Strafen  von
fünf  bis  fünfzig  Gulden  belegt  werden.
Art.  20.
Insammenwirkung  der  Behbrden.

Alle  öffentlichen  Stellen  und  Behärden
sind  bei  Vermeidung  des  Schadens-Ersazes
und  gleichmässiger  Disjiplinar-Strafen  hiemit
  ausdrücklich  angewiesen,  Denjenigen,  welchen
  die  Verwaltung  der  Anstalt  übertragen
ist,  auf  Verlangen,  oder  auch  nach  Umständen
  von  Amtswegen,  allen  Vorschub  zu  leisten
  und  alle  Notizen  und  Behelse  mitzutheilen,
  welche  auf  das  Interesse  der  Austale
wesentlichen  Bezug  haben,  und  zur  richtigen
Geschäfteführung  erfoderlich  seyn  könnten.

Insbesondere  werden  in  den  Städten  die
Magistrate  und  Munizipal-Räthe  den  Poli-Direktionen
  und  Kommissariaten;  auf  dem
Lande  hingegen  die  sämtlichen  Ortsvorstände
und  die  eingeschlossenen  Patrimomal  Gerichte
  den  Landgerichten  in  Bezug  auf  die
Geschaste  der  Beandversicherung,  als  Gehilsen
  ausdrücklich  untergeben.

Titel  II.
Von  der  Geschäfts  führung.
Art.  30o.

Grundbucher  und  Aufnahms-Zeugnisse.

Ueber  den  Stand  der  Anstale  sollen  eigene
Grundbücher,  worinn  alle  Theilnehmer  nach
ihren  besondern  Verhälenissen  zur  Anstalt  aufzuzeichnen
  sind,  angelegt,  mit  Nachtragung

aller  von  Zeic  zu  Zeit  sich  ergebenden  Veränderungen

  sorgfältig  unterhalten,  und  alle
fünfzehn  Jahre,  oder,  wo  nöthig  noch  füuher
  revidirt  und  erneuert  werden.