Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 111. 1917. 815 
(11) Bekanntmachung vom 23. Juni 1917, betreffend verschärste Bestrafung 
des Felddiebstahls. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 23. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
IIIv2. 85571/2908. Nr. 1203. Altona, den 14. Juni 1917. 
verschärfte Bestrafung des Felddiebstahls. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 bestimme ich folgendes: 
„Wer Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere der Ernährung von Menschen und 
Haustieren dienende Bodenerzeugnisse von Gärten, Obstanlagen, Ackern, Wiesen und 
Weiden entwendet oder beschädigt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höheren 
Strafen androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mil- 
dernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.“ 
v. Falk. 
(12) Bekanntmachung vom 29. Juni 1917, betreffend Anderung der Tele- 
graphenordnung vom 16. Juni 1904. 
N achstehend wird die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 
23. Juni 1917, betreffend Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni. 
1904 (Rbl. 1904 Nr. 24), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 29. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium. 
Im Auftrage: J. v. Prollius.
	        
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