818 Nr. 112. 1917.
*2.
Das im Kommunalverband liegende Gebiet jeder Ortsobrigkeit bildet einen
besonderen Bezirk, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, das in jedem Kom-
munalverbande nur einen derartigen Bezirk bildet.
83.
Zum ritterschaftlichen Gebiet im Sinne dieser Verordnung gehören die
Rostocker Distriktsgüter, sowie die Güter Bergrade, Wisch und Zarnekow bei
Neuburg.
Die städtischen Kämmerei-, Hospital- und Hebungsgüter gehören zum
ortsobrigkeitlichen Bezirk der betreffenden Stadt.
84.
Jeder Kommunalverband wird auch weiterhin nach außen von der durch
Unsere Verordnung vom 1. Juli 1915 — Rbl. Nr. 99 — für ihn eingesetzten
Kreisbehörde für Volksernährung vertreten, die auch die Verwaltung des Kom-
munalverbandes führt. Vorstand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde
für Volksernährung.
Die Kreisbehörde besteht aus drei Mitgliedern. Vorsitzender ist der auf
Grund der Verordnung vom 6. August 1914 für den betreffenden Aushebungs-
bezirk bestellte Kommissar. Die beiden anderen Mitglieder werden von Unserm
Ministerium des Innern durch einen entsprechenden Auftrag bestellt. Der den
derzeitigen Mitgliedern erteilte Auftrag bleibt bis auf anderweitige Bestimmung
Unseres Ministeriums des Innern in Kraft.
Für die Mitglieder der Kreisbehörde werden, soweit ein Bedürfnis hervor-
tritt, von Unserm Ministerium des Innern Vertreter bestellt. Der den der-
zeitigen Vertretern erteilte Auftrag behält bis zu anderweitiger Bestimmung
Unseres Ministeriums des Innern Geltung.
Die Vorsitzenden der Kreisbehörden und von Unserm Ministerium des
Innern bestellte Vertreter derselben können sich durch andere Mitglieder der
Kreisbehörden oder deren Vertreter, wenn und soweit ein Bedürfnis besteht,
vertreten lassen. « ·
Die Mitglieder der Kreisbehörde und deren Vertreter empfangen keine
Vergütung, erhalten aber aus der Kasse des Kommunalverbandes Zehrungs-
gelder und Fuhrkosten nach Klasse III des Kommissionskostenregulativs vom
2. Juni 1877.
Die Kreisbehörde für Volksernährung hat ihren Sitz am dienstlichen Wohn-
sitz ihres Vorsitzenden.