Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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nöthig  findet,  seine  Rechte  bei  der  Provinzialdirektion,  vor  deren  Entscheidung,
näher  ausführen  kann.  Die  Entscheidung  der  Provinzialdirektion  har  der  Kreisdirektor
  demnächst  ebenfalls  dem  Eigenthümer  bekannt  zu  machen.  Ist  der
Eigenthümer  mit  der  Bestimmung  der  Provinzialdirektion  nicht  einverstanden,
so  steht  ihm  frei,  seinen  Antrag  binnen  zehn  Tagen  nach  Behändigung  der
Entscheidung  zurückzunehmen.

KS.  29.

Das  Beitragsverhältniß  der  vier  Klassen  wird  dahin  bestimmt,  daß  auf
je  acht  Pfennige,  welche  in  der  ersten  Klasse  zu  bezahlen  sind,
die  zweite  Klasse  1  Sgr.  4  Pf.
die  dritte  Klasse  2  8=die
  vierte  Klasse  4  —.

beitragen  muß.

Kirchen,  Thurmgebaude  und  Kapellen,  sofern  sie  noch  zum  Gottesdienste
ebraucht  werden,  zahlen  nur  die  Hälfte  des  Beitrages  derjenigen  Klasse,  zu  der
ie  nach  ihrer  Beschaffenheit  gehören.

G.  30.

Die  vorbestimmte  Klasseneintheilung  und  das  Beitragsverhältnig  der
verschiedenen  Klassen  können  von  Zeit  zu  Zeit  einer  neuen  Prüfung  durch  den
Provinziallandtag  unterworfen  werden.  Dabei  beschlossene  Abänderungen
unterliegen  der  Genehmigung  des  Oberpräsidenten.

VI.  Bauliche  Veränderungen  während  der  Versicherungszeit.

g.  31.

Ueber  die  während  der  Versicherungszeit  in  oder  an  einem  Gebäude
oder  Gehöfte  vorgenommenen  Veränderungen  G.  12.)  hat  der  Versicherte  dem
Kreisdirektor  innerhalb  des  laufenden  Halbjahres  die  bescheinigte  Deklaration
(K.  19.)  vorzulegen.  Dieselbe  wird,  nachdem  die  Veränderung  eingetragen
worden,  mit  dem  Bemerken  zurückgegeben,  daß  das  Kreiskataster  berichtigt  und
die  Berichtigung  des  Provinzialkatasters  eingeleitet  worden.

32.

Wird  durch  die  Veränderung  eine  Versetzung  des  betreffenden  Gebäudes
in  eine  andere  zu  höheren  Beitragen  verpflichtete  Klasse  begründet,  so  muß  der
Versicherte  den  höheren  Beitrag  vom  Anfange  des  Halbjahres  an,  in  welchem

ie