Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  35.  1917.  261

8  7.
Melbepflichtige  Personen  usw.
Zur  Meldung  sind  verpflichtet:  6  -  ·§2b
1.  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  die  Gegenstände  der  im  §  2  bezeichneten
  Soii  im  Gewahrsam  haben  oder  #aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes
oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  kaufen  oder  verkaufen,  Z
2.  landwirtschaftliche  und  gewerbliche  Unternehmer,  in  deren  Betrieben  solche
Gecgenstände  erzeugt  oder  verarbeitet  werden,
3.  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.

5  8.
Meldescheine.

Die  Meldungen  haben  auf  den  vorgeschriebenen  amtlichen  Meldescheinen  zu  erfolgen,
  aus  denen  sich  der  Umfang  der  Meldungen  im  einzelnen  ergibt.  Die  Fragen  sind
genau  zu  beantworten.

Die  Anforderung  der  Meldescheine  hat  bei  der  Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft
t  erfolgen,  sie  sind  mit  deutlicher  Unterschrift  und  genauer  Adresse  zu  versehen.  Der

eldeschein  darf  zu  anderen  Mitteilungen  als  zur  Anmeldung  der  vorhandenen  Bestände
  und  Beantwortung  der  gestellten  Fragen  nicht  verwandt  werden.

Von  der  erstatteten  Meldung  ist  eine  zweite  Ausfertigung  (Abschrift,  Durchschlag,
Kopie)  von  dem  Meldenden  bei  seinen  Geschafkspapieren  zurückzubehalten.

89.
Lagerbuch  und  Auskunsterteilung.

Jedber  Meldbepflichtige  Gs  6  und  7)  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede
Underung  in  den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Soweit
der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  ein  besonderes  Lagerbuch
  nicht  eingerichtet  zu  werden.

Beauftragten  der  Militär=  oder  Polizeibehörden  ist  die  Prüfung  des  Lagerbuches
sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige  Gegenstände  zu
vermuten  sind.

g  10.
Ausnahmen.
Ausgenommen  von  den  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  sind:

a)  Vorräte  an:
1.  Korkholz  (Rinde  des  Korkholzes),  Zierkorkholz  und
Korkbrohkhkhkhen⅛::
2.  Korkabfällen,  Horlschrot,  Korkmehl  sowie  allen  sonstigen
  bei  der  Korkverwertung  sich  ergebenden  Korkrückständen


unter  50  kg,

„  50  kg,