Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

884 Nr. 114. 1917. 
Genehmigung kann dem betreffenden Feldhüter entzogen werden, wenn ein Mißbrau 
der Schicherbenu festgestellt wird. * Aisbrauch 
Den bewaffneten Feldhütern ist von der zuständigen Ortsobrigkeit eine Bescheini- 
Lng über die Berechtigung zum Tragen und Gebrauch der Schußwaffe auszustellen. 
ie Bescheinigung haben sie bei sich zu führen und auf Verlangen den Jagdberechtigten, 
den Forstschutzbeamten oder Beamten der Gendarmerie vorzulegen. 
Der stellvertr. kommand. General. 
gez. v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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