836 Nr. 115. 1917.
machung an die Stelle der Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums
vom 28. Juli 1916 — Rbl. Nr. 115 —.
Schwerin, den 4. Juli 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 5. Juli 1917, betrefsend Höchstpreise für Eisen und
Stahl.
ie nachstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden General-
kommandos zu Altona vom 22. Juni 1917, betreffend Höchstpreise für Eisen
und Stahl, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 5. Juli 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
III V2. Nr. 92 452/2993. Nr. 1278. Altona;, den 22. Juni 1917.
Höchstpreise für Eisen und Stahl.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszuständ vom 4. Juni
1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (RGl. S. 813)
bestimme ich folgendes:
Wer für Roheisen, Rohstahl, Halbzeug und Erzeugnisse aus Eisen und
Stahl, gewalzt oder gezogen, höhere Preise fordert, annimmt oder bezahlt
als vom Deutschen Stahlbund in einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Kriegsministeriums genehmigten Preisliste jeweils festgesetzt sind,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der zu solcher Übertretung auf-
fordert oder anreizt.
Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden.
. Die jeweils gültige Preisliste liegt beim Beauftragten des Kriegsministe-
riums beim Deutschen Stahlbund auf; an ihn sind auch alle diese Ver-
ordnung betreffenden Anfragen zu richten.
v. Falk.
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