Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 115. 1917. 837 
(3) Bekanntmachung vom 2. Juli 1917, betrefsend die Erteilung von Erlaubnis- 
scheinen zum Bezuge von Giften. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, die Anträge auf Ausstellung von 
Erlaubnisscheinen zum Bezuge von Giften nach § 12 der Verordnung vom 
13. April 1895, betreffend den Verkehr mit Giften (Rbl. 1895 Nr. 14), sorg- 
fältig zu prüfen, namentlich nach der Richtung hin, welche Mengen der Gifte 
die Antragsteller unbedingt nötig haben, und, wenn im übrigen die Voraus- 
setzungen für die Erteilung der Erlaubnisscheine erfüllt sind, die Erlaubnis 
zum Bezuge nur der unbedingt nötigen Mengen zu erteilen. 
Schwerin, den 2. Juli 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Langfeld. 
 
	        
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