Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 116 1917. 841 
§5 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
a) Spinnpapier, " · 
b) Papiergarne und -indfäden, welche mit anderen Faserstoffen nicht ver- 
mischt sind. 
§* 2. 
1. Bei einer Veräußerung durch den Hersteller dürfen die Preise für die im 
&s 1# bezeichneten Gegenstände die in der Preistafel 1 (Spinnpapierhöchstpreise) und 
für die im § 1b bezeichneten Gegenstände die in der Preistafel II (Papiergarnhöchst- 
preise) genannten Sätze nicht übersteigen. 
2. Bei jeder anderen Veräußerung (z. B. durch einen Händler, der nicht Her- 
steller ist), dürfen die in Preistafel I genannten Preise um nicht mehr als 2 v. H. und 
die in Preistafel II genannten Preise um nicht mehr als 3 v. H. überschritten werden. 
3. Auf Garne und Bindfäden in handelsfertiger Aufmachung für den Klein- 
verkauf finden die festgesetzten Höchstpreise außer bei Veräußerung durch den Her- 
steller an einen Zwischenhändler keine Anwendung. 
* 3. 
1. Die Höchstpreise für Spinnpapier und Spinnteller verstehen sich auf Grund 
eines Feuchtigkeitsgehalts des Papiers von 6 bis 8 v. H. des absoluten Trockengewichts, 
einschließlich Hülsen und Verpackung in Packpapier, ab Fabrik oder Lagerstelle des Ver- 
käufers, netto Kasse mit einem Ziel von 14 Tagen ab Versand. Innerhalb 3 Monaten 
— gerechnet vom Tage des Eintreffens — zurückgesandte Holzhülsen müssen bei fracht- 
freier Rücksendung in gebrauchsfähigem Zustande zum Papierpreise zurückgenommen 
werden. 
2. Die Höchstpreise für Papierrundgarn verstehen sich für Kreuzspulaufmachung 
auf Grund eines Feuchtiqgkeitsgehalts des Garnes von 15 v. H. des absoluten Trocken- 
gewichts, einschließlich Spulen und ausschließlich des Gewichts der Verpackung, ab 
Fabrik oder Lagerstelle des Verkäufers, netto Kasse mit einem Ziel von 14 Tagen ab 
Versand. Wenn das Gewicht der Hülsen 1 v. H. des Gesamtgewichts (Gewicht von 
Garn und Hülsen) bei 15 v. H. Feuchtigkeit übersteigt, so ist das Mehrgewicht zum 
vollen Garnpreise zu vergüten. 
Die Höchstpreise für Papierflachgarn verstehen sich für Aufmachung in Schlauch- 
kopsen bezw. hülsenfreien Kreuzspulen bei einer Feuchtigkeit von 15 v. H. des Trocken- 
gewichts, ausschließlich des Gewichts der-Verpackung, ab Fabrik oder Lagerstelle des Ver- 
käufers, netto Kasse mit einem Ziel von 14 Tagen ab Versand. Bei Aufmachung in 
Kreuzspulen auf Hülsen ist 1 v. H. des Gewichts bei einer Feuchtigkeit von 15 v. H. für 
Hülsen zu vergüten. · 
3. Packung darf in Rechnung gestellt werden, muß dann aber bei spesenfreier 
Rücksendung innerhalb eines Monats — gerechnet vom Tage des Eintreffens — in 
gebrauchsfähigem Zustande zum vollen Betrage zurückgenommen werden. 
  
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