Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

846 Nr. 116. 1917. 
Abschläge. 
Bei Verwendung eines Papiers, das unter Mitverwendung von holzhaltigen Ab- 
fällen, Holzschlif oder Füllstoff erzeugt ist, ermäßigen sich die Höchstpreise entsprechend. 
d Die Berechnung der Zu= und Abschläge muß in der Rechnung errsichtlich gemacht 
werden. 
Altona, den 10. Juli 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IK. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(2) Bekanntmachung vom 7. Juli 1917, betreffend Regelung der Brotversor- 
gung bei Aufenthaltswechsel. 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 4. Juli 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 7. Juli 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
Im Anschluß an das durch Regierungs-Blatt Nr. 93 veröffentlichte Rund- 
schreiben des Kriegsernährungsamts vom 4. Mai 1917 — A II 3928 — über Abmelde- 
bescheinigungen wird gemäß Rundschreiben des Direktoriums der Reichsgetreide- 
stelle vom 16. Juni 1917 — RM. 2467 — das Nachstehende bestimmt: 
I. Besondere Brotkartenabmeldescheine sind nicht mehr auszustellen. Die Beur- 
kundung des Ausscheidens aus der Brotversorgung eines Kommunalverbandes 
at nur noch durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks in der durch 
bl. Nr. 93 vorgesehenen Abmeldebescheinigung zu erfolgen. 
II. Im übrigen werden die bisherigen Bestimmungen über die Regelung des Ver- 
kehrs mit Reisebrotmarken — zu vgl. Rbl. 1916 Nr. 161 und Rbl. 1917 
Nr. 63 — nicht berührt. 
III. Nach Bestimmung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle sind bei 
längeren Reisen jedem Reisenden bis auf die Dauer von 3 Monaten, vom Tage 
der Ausstellung einer Lebensmittel-Abmeldebescheinigung ab gerechnet, Reichs- 
reisebrotmarken auszuhändigen bezw. gegebenenfalls nachzusenden. Danach 
gilt bezüglich des Verkehrs mit Reichsreisebrotmarken folgendes:
	        
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