850 Nr. 117. 1917.
8 1.
Der Absatz sowohl wie auch der Versand von Gemüsekonserven und Faßgemüse
aus der Ernte des Jahres 1917 ist nur mit Genehmigung der Gemüsekonserven-Kriegs-
gesellschaft m. b. H. in Braunschweig gestattet.
8 2.
Zuwiberhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu zehntansend Mark oder mit einer dieser Strafen belegt.
5l 3.
Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichs-
anzeiger.
Braunschweig, den 21. Juni 1917.
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. in Braunschweig.
Dr. Kanter.
(2) Bekanntmachung vom 11. Juli 1917 über das Verbot der Herstellung von
Branntwein aus Obst.
achstehende in Nr. 158 des Reichsanzeigers veröffentlichte Bekanntmachung
der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 5. Juli 1917 wird hierdurch zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 11. Juli 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über das Verbot der Herstellung von Branntwein aus Obst.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom
5. August 1916 (REl. S. 911) wird bestimmt:
5 1.
Obst, Obsterzeugnisse aller Art und Rückstände von Obst dürfen gewerbsmäßig
zur Branntweinherstellung nicht verwendet werden.