Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

856 Nr. 118. 1917. 
§ 1. 
Schuhmacher dürfen Leder, das ihnen von Privatpersonen zur Bearbeitung über- 
geben wird und seiner Beschaffenheit nach von Treibriemen herrühren kann, nur dann 
zur Verarbeitung annehmen, wenn die Person ihnen bekannt ist oder sich durch Woh- 
nungsmeldeschein oder sonstige behördliche Schriftstücke ausweist. 
In jedem Falle ist Name und Wohnung der Person genau aufzuschreiben und 
binnen 24 Stunden bei der Polizeibehörde, in deren Bezirk die Schuhmacherwerkstatt 
liegt, schriftlich an zuzeigen. 
8 2. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden, soweit die allgemeinen 
Strafgesete keine höheren Strafen bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark 
erkannt werden. 
83. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht. 
v. Falk. 
(2) Bekanntmachung vom 9. Juli 1917, betreffend Verhltung von Bränden in 
kriegswirtschaftlichen Betrieben. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 9. Juli 1917. 
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
III V2. Nr. 98 400/3174. Nr. 1328. Altona, den 3. Juli 1917. 
Maßnahmen 
zur Verhütung von Bränden in kriegswichtigen Betrieben. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ich auf Grund des § 9b des 
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem 
Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Rl. S. 813) folgendes: *
	        
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