856 Nr. 118. 1917.
§ 1.
Schuhmacher dürfen Leder, das ihnen von Privatpersonen zur Bearbeitung über-
geben wird und seiner Beschaffenheit nach von Treibriemen herrühren kann, nur dann
zur Verarbeitung annehmen, wenn die Person ihnen bekannt ist oder sich durch Woh-
nungsmeldeschein oder sonstige behördliche Schriftstücke ausweist.
In jedem Falle ist Name und Wohnung der Person genau aufzuschreiben und
binnen 24 Stunden bei der Polizeibehörde, in deren Bezirk die Schuhmacherwerkstatt
liegt, schriftlich an zuzeigen.
8 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden, soweit die allgemeinen
Strafgesete keine höheren Strafen bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark
erkannt werden.
83.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 9. Juli 1917, betreffend Verhltung von Bränden in
kriegswirtschaftlichen Betrieben.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 9. Juli 1917.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
III V2. Nr. 98 400/3174. Nr. 1328. Altona, den 3. Juli 1917.
Maßnahmen
zur Verhütung von Bränden in kriegswichtigen Betrieben.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ich auf Grund des § 9b des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem
Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Rl. S. 813) folgendes: *