860 Nr. 119. 1917.
§5 2.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen belegt.
8 3.
Diese Bestimmungen treten zwei Wochen nach ihrer Verkündung im Reichs-
anzeiger in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung.
von Tilly.
(2) Bekanntmachung vom 13. Juli 1917, betreffend getragene Kleidung usw.
Die nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 7. d. Mts.,
betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen über getragene Kleidung,
Wäsche und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916, Rbl. Nr. 9, wird hierdurch
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 13. Juli 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle,
betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen über getragene Kleidung,
Wäsche und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 302),
vom 7. Juli 1917.
1.
Auf Grund der 66½2 und 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über den
Verkehr mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren vom
23. Dezember 1916 (Rül. S. 1427) werden die Ausführungsbestimmungen der Reichs-
bekleidungsstelle über getragene Kleidung, Wäsche und Schuhwaren vom 23. Dezember
1916 (Reichsanzeiger Nr. 302) wie folgt geändert: «
Der § 13 erhält folgende Fassung: #
Die Kommunalverbände haben am 1. jedes Monats eine buchmäßige
Bestandsaufnahme sämtlicher bei ihnen vorhandener Kleidungs= und Wäsche-
sstücke sowie Schuhwaren zu machen und spätestens am fünften Tage nach