874 Nr. 120. 1917.
100 1X, die nicht im Betriebe eines inländischen Gewerbes erfolgen, von dem
Empfänger binnen 2 Wochen ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen
und mit eins vom Tausend des Betrages der Zahlung zu versteuern.
Nach Nr. XVIIl, Ziffer 1, der Grundsätze des Bundesrats zur Auslegung
des Warenumsat lgesetzes — abgedruckt im Zentralblatt für das Deutsche
Reich vom 27. Oktober 1916, Nr. 48, S. 382 u. f. — unterliegt bei Ver-
äußerung von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftlichen Gütern, die Mit-
veräußerung des Zubehörs, insbesondere des Inventars, der Stempelpflicht.
Weiter ist unter Nr. VII derselben Grundsätze bestimmt, daß als Bezahlung der
Lieferung jede Leistung des Gegenwertes gilt, auch wenn sie nicht durch Bar-
zahlung erfolgt.
Da diese Bestimmungen vielfach unbeachtet geblieben sind, werden die für
die Beurkundung von Kaufverträgen über Grundstücke zuständigen Behörden
sowie die Notare aufgefordert, bei den von ihnen beurkundeten Kaufverträgen
über Grundstücke die Verkäufer auf die Notwendigkeit der Ausstellung eines ver-
stempelten Empfangsbekenntnisses über den Empfang des Kauffreises für das
Inventar aufmerksam zu machen und sie auch besonders darauf hinzuweisen, daß
die Nichterfüllung dieser Verpflichtung nach § 83 c& des Gesetzes mit einer Geld-
strafe bestraft wird, welche dem zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Ab-
gabe gleichkommt.
Schwerin, den 19. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
(6) Bekanntmachung vom 16. Juli 1917, betreffend landesherrliche Genehmi-
gung der „Heinrich Staude'schen Jubiläumsstiftung vom 18. Juni 1917“.
zu Grabow.
Die „Heinrich Staude'sche Jubiläumsstiftung vom 18. Juni 1917“ zu Grabow.
ist landesherrlich genehmigt worden.
Schwerin, den 16. Juli 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
geistliche Angelegenheiten.
Langfeld.