28 Nr. 5, 1917.
findlichen Domanialämter besorgt werden. Können dieselben infolge ihrer In-
anspruchnahme für diese Geschäfte nicht mehr für Unsere Domanialämter tätig
werden, so sind die ihnen zustehenden Gehalte bezw. Vergütungen der Amtskasse
aus der Kasse des Kommunalverbandes am Schlusse jedes Vierteljahres zu er-
statten. Die erforderlichen Hilfskräfte sind von den Kreisbehörden für Volks-
ernährung mittels Vertrages bei Gewährung angemessener Vergütung aus der
Kasse des Kommunalverbandes und unter Vorbehalt der Kündigung mit kurz zu
bemessender Kündigungsfrist anzunehmen.
Die allgemeinen Anordnungen wegen der den Registratur-, Kassen= und
Unterbeamten Unserer Domanialämter aus der Kasse des Kommunalverbandes
etwa zu gewährenden besonderen Vergütungen, wegen der ihnen aus dieser Kasse
zu zahlenden Zehrungsgelder und Fuhrkosten werden von Unserem Finanz-
ministerium, Abteilung für Domänen und Forsten, im Einvernehmen mit
Unserm Ministerium des Innern nach Anhörung der Landesbehörde für Volks-
ernährung getroffen. In gleicher Weise werden, soweit erforderlich, Dienst-
anweisungen für die Erledigung der Registratur-, Kassen= und Unterbeamten-
geschäfte erlassen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 6. Januar 1917.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 3. Januar 1917, betreffend Verbot der Durchfuhr
von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
Die nachstehende, in Nr. 303 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung des Reichskanzlers vom 24. v. Mts., betreffend Verbot der Durch-
fuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 3. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.