898 Nr. 124. 1917.
RKochtrag
Nr. W. II. 1800/6. 17. K. R.A.
zu der Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe
und Baumwollgespinste Nr. W. II. 1800/2. 16. K.N. A.
Vom 25. Juli 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember
1915 (REGBl. S. 813), in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden be-
treffend, ferner des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (RGl. S. 339)
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516) in Verbindung mit den Be-
kanntmachungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. Sep-
tember 1915, 23. März 1916 und 22. März 1917 (RG#Bl. 1915 S. 25 und 603, 1916
S. 183, 1917 S. 253) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zu-
widerhandlungen gemäß den in der Anmerkung') abgedruckten Bestimmungen bestraft
werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Feru-
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 605)
untersagt werden.
Artikel I.
§ 4 Abs. 1 der Bekanntmachung W. II. 1800/2. 16. K.R.A. erhält folgende
Fassung:
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit eldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft: ·
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§8 2, 3 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschaft, beschädigt oder zerstört; ·
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachlommt-
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen. Be-
amten gegenüber verheimlicht .. «· » .
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auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, üm den der Höchstpreis überschritten worden ist ober in
den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend
Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die
Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen. Nummer 1 und 2 kann neben der. Strafe angeordnet werden,
daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öfsentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Ge-
fängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. ,
cbenderStrafekannaufEinziehungdel-Gegenstände;aufdiesichdiestrafbatehqadlaag
bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
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