Nr. 125. 1917. 903
die Vorräte verwenden will und ob und wieviel Fleischkarten er noch weiter zum
Bezuge von Frischfleisch wöchentlich belassen haben möchte CTeilselbstversorger).
Auf dem Antrage ist vom Gemeindevorstand bezw. dem Ortsvorsteher zu beschei-
nigen, daß der Selbstversorger das Tier — abgesehen von Kälbern — in seiner
Wirtschaft mindestens 6 Wochen, und wenn die Schlachtung nach dem 30. Sep-
tember 1917 erfolgt, mindestens 3 Monate gehalten hat.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn infolge der Hausschlachtungen der
Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zustehende Fleischmenge (§ 10 a) über-
steigen würde oder ein Verderben der Vorräte zu befürchten ist. Im Falle, daß
durch die Menge des aus der Hausschlachtung gewonnenen Fleisches der Fleisch-
vorrat des Selbstversorgers die ihm nach § 10 a zustehende Menge übersteigen
würde, ist die Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn der Selbstversorger sich
verpflichtet, die überschießende Menge entweder gegen Entgelt an die Kreis-
behörde für Volksernährung oder an die von dieser bestimmte Stelle oder mit
Genehmigung der Kreisbehörde an dritte Personen gegen Beibringung der auf
die überschießende Menge entfallenden vollen Fleischmarken abzugeben.
Die Genehmigung der Hausschlachtung hat schriftlich zu erfolgen.
Die Schlachtung darf nur erfolgen, wenn dem Schlachtenden vor der
Schlachtung die schriftliche Genehmigung der Kreisbehörde für Volksernährung
vorgelegt worden ist. Bei Tieren, die der Schlachtvieh= und Fleischbeschau unter-
liegen, ist die Genehmigung außerdem dem Fleischbeschauer vor der Schlachtung,
bei Tieren, die nur der Trichinenschau unterliegen, dem Trichinenbeschauer vor
der Beschau vorzulegen.
Wird die Genehmigung dem Beschauer nicht vorher vorgelegt, ist die Vor-
nahme der Beschau abzulehnen. Das Fleisch aus unerlaubten Hausschlachtungen
verfällt dem Kommunalverbande. Ein Entgelt wird dafür nicht gezahlt.
III.
Zu § 9b. Die Kreisbehörden für Volksernährung haben für die Haus-
schlachtungen Uberwachungspersonen, für die in erster Linie die amtlichen Fleisch-
beschauer in Betracht kommen, zu bestellen. Diese Personen haben insbesondere,
soweit sie nicht selbst die Wägung vornehmen, die Feststellung des Schlacht-
gewichtes zu überwachen.
Die Landesbehörde für Volksernährung hat festzusetzen, welche Teile der
Tiere beim Ausschlachten vor der Ermittelung des Schlachtgewichts zu trennen
sind, und über die Art der Gewichtsermittelung Grundsätze aufzustellen.
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