904 Nr. 125. 1917.
Die amtliche Feststellung und die urkundliche Beglaubigung des ermittelten,
soweit irgend tunlich durch Wägung festgestellten Schlachtgewichts erfolgt durch
den Fleischbeschauer; bei Tieren, die der Fleischbeschau nicht unterliegen, kann
die amtliche Feststellung und Bescheinigung des Schlachtgewichts auch durch den
Gemeindevorstand, den Ortsvorsteher oder den Trichinenschauer erfolgen. Die
Kreisbehörden für Volksernährung können hierüber nähere Bestimmungen er-
lassen. Der Fleischbeschauer bezw. der Gemeindevorstand, der Ortsvorsteher, der
Trichinenschauer hat auf der ihm vorgelegten Genehmigung (§ 9 a) das von ihm
ermittelte Schlachtgewicht amtlich zu bescheinigen und die Genehmigung der
Kreisbehörde für Volksernährung oder der von dieser bestimmten Stelle ab-
zuliefern.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben Listen über die von ihnen
genehmigten Hausschlachtungen zu führen. Aus diesen Listen muß für jede Haus-
schlachtung erkenntlich sein:
a) die Zahl der Wirtschaftsangehörigen, die durch den Selbstversorger
versorgt werden,
b) das nach der Schlachtung festgestellte amtliche Gewicht des Schlacht-
tieres,
Jc) die Menge des dem Selbstversorger angerechneten Schlachtgewichts,
d) die Menge des
1. an den Kommunalverband abzugebenden
2. an Dritte gegen Fleischkarte Fleisches,
e) die Zahl der dem Selbstversorger weiterbelassenen oder zuzuteilenden
Fleischkarten,
f) der Tag der Schlachtung, der Tag des Beginns und des Endes der
Anrechnungsdauer.
Die Landesbehörde für Volksernährung kann den Gebrauch eines bestimmten
einheitlichen Musters für die Listenführung vorschreiben. Sie hat die Befolgung
der Vorschriften aus Abs. 1 bis 3 und die Listenführung (Abs. 4) zu überwachen.
IV.
Zur Überwachung der Hausschlachtungen von Kälbern bis zu acht Tagen,
von Schafen und von Hühnern, die der Kreisbehörde für Volksernährung nach
§* 9 Absatz 3 der Verordnung anzuzeigen sind, sowie zur Überwachung ihrer
Anrechnung auf den zulässigen Fleischverbrauch hat die Landesbehörde für Volks-
ernährung die erforderlichen Anordnungen zu treffen.