Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

904 Nr. 125. 1917. 
Die amtliche Feststellung und die urkundliche Beglaubigung des ermittelten, 
soweit irgend tunlich durch Wägung festgestellten Schlachtgewichts erfolgt durch 
den Fleischbeschauer; bei Tieren, die der Fleischbeschau nicht unterliegen, kann 
die amtliche Feststellung und Bescheinigung des Schlachtgewichts auch durch den 
Gemeindevorstand, den Ortsvorsteher oder den Trichinenschauer erfolgen. Die 
Kreisbehörden für Volksernährung können hierüber nähere Bestimmungen er- 
lassen. Der Fleischbeschauer bezw. der Gemeindevorstand, der Ortsvorsteher, der 
Trichinenschauer hat auf der ihm vorgelegten Genehmigung (§ 9 a) das von ihm 
ermittelte Schlachtgewicht amtlich zu bescheinigen und die Genehmigung der 
Kreisbehörde für Volksernährung oder der von dieser bestimmten Stelle ab- 
zuliefern. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben Listen über die von ihnen 
genehmigten Hausschlachtungen zu führen. Aus diesen Listen muß für jede Haus- 
schlachtung erkenntlich sein: 
a) die Zahl der Wirtschaftsangehörigen, die durch den Selbstversorger 
versorgt werden, 
b) das nach der Schlachtung festgestellte amtliche Gewicht des Schlacht- 
tieres, 
Jc) die Menge des dem Selbstversorger angerechneten Schlachtgewichts, 
d) die Menge des 
1. an den Kommunalverband abzugebenden 
2. an Dritte gegen Fleischkarte Fleisches, 
e) die Zahl der dem Selbstversorger weiterbelassenen oder zuzuteilenden 
Fleischkarten, 
f) der Tag der Schlachtung, der Tag des Beginns und des Endes der 
Anrechnungsdauer. 
Die Landesbehörde für Volksernährung kann den Gebrauch eines bestimmten 
einheitlichen Musters für die Listenführung vorschreiben. Sie hat die Befolgung 
der Vorschriften aus Abs. 1 bis 3 und die Listenführung (Abs. 4) zu überwachen. 
IV. 
Zur Überwachung der Hausschlachtungen von Kälbern bis zu acht Tagen, 
von Schafen und von Hühnern, die der Kreisbehörde für Volksernährung nach 
§* 9 Absatz 3 der Verordnung anzuzeigen sind, sowie zur Überwachung ihrer 
Anrechnung auf den zulässigen Fleischverbrauch hat die Landesbehörde für Volks- 
ernährung die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
	        
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