Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 125. 1917. 905 
V. 
Zu § 10 a. Wegen Anrechnung der Schlachtung auf die dem Versorgungs- 
berechtigten und seinen Wirtschaftsangehörigen zustehende Fleischmenge, wegen 
Einziehung etwa zuviel ausgegebener Fleischkarten und wegen Ablieferung der 
die nach § 10 a Abs. 3 zulässigen Höchstmengen überschreitenden Fleischmengen 
hat die Kreisbehörde für Volksernährung das Weitere zu veranlassen. # 
Über die Verwendung von Wildbret (Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild) 
im eigenen Haushalt und über die Abgabe an andere ist von dem Selbstversorger 
eine Liste zu führen. Darin ist auch das Gewicht der zur Verwendung gelangten 
oder abgegebenen Tiere und bei Abgabe der Name des Empfängers anzugeben; 
diese Liste ist nach Vorschrift der Kreisbehörde für Volksernährung zur Einsicht 
vorzulegen. 
VI. 
Zu § 10b. Während zu § 9 a Bestimmungen getroffen sind über die Abgabe 
von Fleisch aus Hausschlachtungen, das dem Selbstversorger zur Selbstversorgung 
nicht überlassen werden darf, weil dadurch sein Fleischvorrat die zulässige Menge 
übersteigen würde, wird im § 10 b Bestimmung über die Zulässigkeit der Abgabe 
von solchem Fleisch getroffen, das dem Selbstversorger zur Selbstversorgung über- 
lassen ist. Von diesem Fleisch darf der Selbstversorger unentgeltlich abgeben; 
gegen Entgelt darf er auch von diesem Fleisch nur an die Kreisbehörde für Volks- 
ernährung oder mit deren Genehmigung abgeben. Die Genehmigung wird die 
Kreisbehörde in der Regel zu erteilen haben, wenn als Empfänger Verwandte 
des Selbstversorgers in Frage kommen. Gibt der Selbstversorger an Dritte er- 
sparte Mengen von dem Fleisch ab, das ihm zur Selbstversorgung überlassen ist, 
also seine Ration darstellt, so kommt für diese Abgabe eine Fleischkartenpflicht 
nicht in Frage. 
VII. 
Die Bestimmungen der Ziffern 12, 13 und 14 der Bekanntmachung vom 
23. September 1916 — Rbl. Nr. 150 — bezw. vom 9. Februar 1917 — Rol. 
Nr. 25 — werden aufgehoben. 
Schwerin, den 23. Juli 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. Im Auftrage: Walter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.