906 Nr. 125. 1917.
(3) Bekanntmachung vom 24. Juli 1917, betreffend Sulfat.
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung der Zentralstelle für Sulfatver-
teilung, betreffend den Verkehr mit Sulfat, wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntuis gebracht.
Schwerin, den 24. Juli 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung.
Gemäß der Verordnung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) vom 7. Juni
dieses Jahres darf Sulfat (kalziniertes, kristallisiertes Glaubersalz) nur mit Geneh-
migung der Zentralstelle für Sulfatverteilung abgesetzt werden.
Es wird bekannt gemacht, daß kristallisiertes Glaubersalz sowie raffiniertes,
gesoggtes und chemisch reines Sulfat bis auf weiteres im freien Verkehr abgesetzt werden
darf, ohne daß die Genehmigung der Zentralstelle für Sulfatverteilung einzuholen ist.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Zentralstelle für Sulfatverteilung.
Dr. Kurtze.
(4) Bekanntmachung vom 24. Juli 1917, betreffend die Verwendung von Wäsche
in Gastwirtschaften.
Die nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die Ver-
wendung von Wäsche in Gastwirtschaften wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 24. Juli 1917.
Eroßherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Inmnern.
Im Auftrage: Walter.