Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 125. 1917. 907 
Bekanntmachung der Reschsbekleidungsstelle 
über die Verwendung von Wäsche in Gastwirtschaften. 
Vom 14. Juli 1917.“) 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Besugnisse der Reichsbekleidungs- 
stelle vom 22. März 1917 (RE#Bl. S. 257) wird folgendes bestimmt: 
*5 1. 
In allen Gewerbebetrieben und gemeinnützigen öffentlichen Betrieben, in denen 
Lebens= und Genußmittel irgend welcher Art zum Lergeh. an Ort und Stelle verabfolgt 
werden, ist die Darreichung von Mundtsichern aus Web-, Wirk= und Strickwaren 
verboten. 
In solchen Betrieben dürfen ferner vom 1. Oktober 1917 ab waschbare oder ab- 
waschbare Web-, Wirk= und Strickwaren (Tischzeuge) zum Bedecken der Tische, auf 
denen Speisen oder Eetränke verabfolgt werden, den ästen von Gewerbetreibenden 
nicht mehr zur Benutzung überlassen werden. 
§ 2. 
In Gewerbebetrieben, in denen Fremde zur Beherbergung aufgenommen werden, 
darf jedem im Betriebe dieses Gewerbes ausgenommenen Gast nicht mehr als ein 
frisches Handtuch für jeden Kalendertag zur Benutzung verabreicht werden. 
Für die Benutzung eines Bades des Gewerbebetriebes dürfen jedem Gast auf die 
Dauer eines Kalendertages ferner 2 Handtücher oder an Stelle des zweiten Handtuches 
ein Badetuch oder Frottiertuch überlassen werden. 
g 3. 
Die im Gewerbebetriebe einem zur Beherbergung ausgenommenen Gaste über- 
lassene Bettwäsche darf erst nach Beendigung seines Msfent altes oder bei längerem 
als 7tägigem Aufenthalt erst nach einer jedesmaligen Benutzungsdauer von wenigstens 
7 Tagen ausgewechselt werden. 
Werden aus besonderem z, insbesondere infolge einer Erkrankung des 
Gastes, einzelne Stücke der Bettwäsche durch außerordentliche Verunreinigung unbe- 
nupbar, so dürfen diese Stücke vorzeitig ausgewechselt werden. 
8 4. 
Web-, Wirk- und Strickwaren, zu deren Herstellung ausschließlich iergarne 
verwendet sind, werden von den Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 schiefeich Har s 
5 5. 
Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 über Hand= und Badetücher sowie Bettwäsche 
finden auf die Beherbergung von Kranken in öffentlichen und privaten Krankenanstalten 
keine Anwendung. 
*) Erscheint ## eichsanzeiger Nr. 165 vom 14. Juli 1917.
	        
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