Nr. 127. 93
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Menlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917. m
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 31. Juli 1917.
Inhalt.
II ebteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend russisch-polnische Arbeiter. (2) Bekannt-
machung, betreffend Auslandsseife. (3) Bekanntmachung, betreffend
Heuausfuhrverbot. (4) Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung
von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen.
II. Abteilung.
— ———— —
(1) Bekanntmachung vom 26, Juli 1917, betreffend russisch- olnische Arbeiter.
Die nachstehende Verordnung des stellv. Generalkommandos des IX. Armee-
korps vom 23. Juli 1917 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die in der Verfügung angezogene Korpsverordnung Nr. 2825 von 1915
ist in der Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 6. November.
1915 — Rbl. Nr. 178 — abgedruckt.
Schwerin, den 26. Juli 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter-
IIIVS3. Nr. 108 370/3344. Nr. Altona, den 23. Juli 1917.
Rufsisch-polnische RKrbeiter.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgendes angeordnet:
Es ist verboten ·
1russischpolmscheArbeIteroderArbettermnenzu. verleiten die vertrags-
mäßige Arbeit zu verweigern oder niederzulegen; « ' ·