Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 127. 1917. 917 
andlung na 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 
# ochn as S, 3 deR. 1915 und vom 21. Otkober 1915 (RG#l. S. 54, 549 und 684) 
bestrast wird), soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver- 
wirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung 
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 
(Rl. S. — untersagt werden. 
Artikel I. 
5#2 der Bekanntmachung Nr. W. M. 57/4. 16. K. R. A. vom 31. Mai 1916 erhält 
folgende Fassung: 
8 2. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind: 
a) sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung befindlichen Vorräte der 
nachstehend näher bezeichneten tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe, 
b) sämtliche aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen hergestellten 
Garne und Seilfäden, 
c) schnite Abgänge und Adbfälle jeder Art von nachbezeichneten Fellen 
und Pelzen 
und zwar in der in den umtlichen Meldescheinen vorgesehenen Einteilung: 
laresshein 1 
Gruppe 1: 
A. 1. Ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare, Mohär, Alpaka, 
Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonifiert, 
auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen, 
2. ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, 
Mohär, Alpakka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge, Abfälle und Ab- 
gänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn- 
und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei oder anderen Be- 
gifpsarten, auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinn- 
offen, 
sonstige Tierhaare jeder Art, mit Ausnahme von Schweineborsten, auch in 
Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen, 
·□## 
—— 
  
) Wer vorsäblich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissen tlich unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, 
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vor- 
Htlich, die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig 
die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Fist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit 
eldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen 
Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
  
 
	        
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