Nr. 127. 1917. 919
Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden bereits beschlagnahmt worden
sind, unterliegen foburch * elbepflicht In diesem Falle ist im Meldeschein zu ver-
merken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist. # ç
Wolle auf dem Fel ist nicht zu melden, soweit es sich nicht um Abschnitte, sonstige
Abgänge und Abfälle der in Gruppe 1 A5 bezeichneten Art handelt.
Bei den übrigen von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenständen besteht eine Meldepflicht für jede Menge ohne Rück-
sicht auf Mindestvorräte.
Eine schätzungsweise Angabe des Gewichtsist bei Spinnstoffen
nur für in Verarbeitung befindliche Mengen zulässig, bei allen anderen
von her Bekanntmachung betroffenen Gegenständen nur in Ausnahmefällen und mit
Genehmigung des Bebstoffmel damts. In solchen Fällen ist im Melde-
schein anzugeben, daß es sich um eine Schätzung handelt.
5 Auch im Spinn-, Zwirn= oder Veredelungsprozeß befindliche Garne sind melde-
bflichtig.
Dagegen sind nicht meldepflichtig:
1. In handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vorhandene Stickgarne.
2. Strick-, Stopf= und Häkelgarne aus Baumwolle oder baumwollenen Spinn-
bffen. soweit sie am Stichtage in handelsfertiger Aufmachung für den
leinverkauf vorhanden waren. Strickgarne, Stopfgarne und Fetel arne
aus Wolle oder mit einem Zusatz von Polle sind dagegen in jeder Menge
und Aufmachung meldepflichtig.
3. Garne im Besitze von Haushaltungen für den Hausgebrauch.
» Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. Juli 1917 in Kraft.
Altona, den 31. Juli 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.