Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

932 Nr. 123. 1918. 
8 2. 
Der Zeitpunkt, mit welchem an die Stelle der im 81 bestimmten Sätze 
wieder die bisher maßgebend gewesenen Sätze treten sollen, wird von Unserem 
Ministerium, Abteilung für Medizinalangelegenheiten, bestimmt. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 8. Juli 1918. 
Auf besonderen Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. 
Langfeld. 
  
. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 10. Juli 1918 zur Ausführung der Verordnung des 
Kriegsernährungsamtes vom 24. Mai 1918 über die Preise für Heu aus der 
Ernte 1918. 
Zur Ausführung der Verordnung des Kriegsernährungsamts vom 24. Mai 
1918 über die Preise für Heu aus der Ernte 1918 wird folgendes bestimmt: 
J. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 1 Ziff. 2 Abs. 2 ist die Spezial- 
kommission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege zu Schwerin. 
II. 
Die Festsetzung der beim Umsatz durch den Handel zulässigen Höchst- 
zuschläge zu den Preisen für Heu gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung des Kriegs- 
ernährungsamts erfolgt durch das Landesfuttermittelamt zu Bützow. 
Schwerin, den 10. Juli 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter.
	        
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