Nr. 123. 1918. 933
(2) Bekanntmachung vom 10. Juli 1918, betreffend Ausführung der Reichs-
getreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918.
Auf Grund des § 73 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom
29. Mai 1918 wird bestimmt:
1. Die Versendung der gemäß § 1 Absat 1 der Reichsgetreideordnung be-
schlagnahmten Früchte sowie der in Absatz 2 daselbst genannten, aus diesen
Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrat, Grieß, Graupen, Grütze,
Flocken, Malz, nach Orten in anderen Kommunalverbänden innerhalb des
Großherzogtums sowie nach Orten außerhalb des Großherzogtums darf nur
auf Grund von Begleitpapieren erfolgen, die von der Kreisbehörde für Volks-
ernährung abgestempelt sind, aus deren Bezirk die Versendung stattfindet.
2. Bei der Versendung der in § 1 Absatz 1 der Reichsgetreideordnung be-
zcichneten Früchte einschließlich der in Absatz 2 daselbst aufgeführten Erzeug-
nisse mit der Eisenbahn ist weiter eine Abschrift des Beförderungspapiers
(Frachtbrief, Eisenbahnpaketadresse) in einem an die Reichsgetreidestelle, Ab-
teilung Frachtprüfung, adressierten und freigemachten Umschlage dem Beförde-
rungsunternehmer zu übergeben.
Dies gilt auch für nachträgliche Anweisungen, welche von dem Absender
(vgl. § 73 der Eisenbahnverkehrsordnung) oder dem Empfänger über die Sen-
dungen getroffen werden.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei Versendungen mit der Eisen-
bahn die Bestimmungen der Verordnung, betreffend Angabe des Inhalts von
Lebens= und Futtermittelsendungen, vom 16. April 1918 — RGBl. S. 189—
zu beachten sind.
3. Die Befolgungen dieser Bestimmungen ist von der Eisenbahnverwal-
tung, der Flußbau-Verwaltung, den Hafenverwaltungsbehörden und von den
Polizeibehörden zu überwachen.
Schwerin, den 10. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgtsches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.