Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  124.  1918.  939

ir
"  Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  13.  Juli  1918  in  Kraft.
Altona,  den  13.  Juli  1918.

Stellvertr.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Falk,
General  der  Infanterie.

Rachtragsbekanntmachung
Nr.  W.  M.  100/7.  18.  K.R.  .,

betreffend  Bestandserhebung  von  Papierrundgarnabfällen,  zu  der  Bekanntmachung
  vom  20.  November  1916  Nr.  W.  M.  312/10.  16.  K.  R.  A.,  betreffend
Bestandserhebung  von  Natron=  (Sulfat-)  Zellstoff  usw.
Vom  13.  Juli  1918.

Nachstehende  Anordnungen  werden  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsminislleriums
  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  jede
Zuwiderhandlung  gemäß  der  Bekanntmachung  über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli
1917  (Re#l.  S.  604)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß
der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom
23.  September  1915  (RBl.  S.  603)  Lnteisagt  werden.

Artikel  I.

Im  §  2  Gruppe  I  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  312/10.  16.  K.  R.A.  wird
eingefügt:  «  '

e)  Papiergarnabfälle,  welche  bei  Herstellung  oder  Verarbeitung  von  Papierrundgarn
  anfallen,  das  aus  Spinnpapier  allein  oder  unter  Mitverwendung  von  Faserstoffen
  hergestellt  worden  ist,  sofern  die  Vorräte  1000  kg  übersteigen,  mit  Ausnahme
der  Abfälle  von  solchen  Papierrundgarnen,  die  mit  Bastfasern  versponnen  sind.

—  Artikel  II.

Die  erste,  gemäß  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  312/10.  16.  K.R.A.  erforderliche
  Meldung  über  die  im  Artikel  1  bezeichneten  Gegenstände  ist  über  die  bei  Beginn
des  August  1918  vorhandenen  und  meldepflichtigen  Vorräte  bis  zum  5.  August  1918.
zu  erstatten.  «

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