Nr. 124. 1918. 939
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" Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 13. Juli 1918 in Kraft.
Altona, den 13. Juli 1918.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
Rachtragsbekanntmachung
Nr. W. M. 100/7. 18. K.R. .,
betreffend Bestandserhebung von Papierrundgarnabfällen, zu der Bekanntmachung
vom 20. November 1916 Nr. W. M. 312/10. 16. K. R. A., betreffend
Bestandserhebung von Natron= (Sulfat-) Zellstoff usw.
Vom 13. Juli 1918.
Nachstehende Anordnungen werden auf Ersuchen des Königlichen Kriegsminislleriums
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede
Zuwiderhandlung gemäß der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli
1917 (Re#l. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
23. September 1915 (RBl. S. 603) Lnteisagt werden.
Artikel I.
Im § 2 Gruppe I der Bekanntmachung Nr. W. M. 312/10. 16. K. R.A. wird
eingefügt: « '
e) Papiergarnabfälle, welche bei Herstellung oder Verarbeitung von Papierrundgarn
anfallen, das aus Spinnpapier allein oder unter Mitverwendung von Faserstoffen
hergestellt worden ist, sofern die Vorräte 1000 kg übersteigen, mit Ausnahme
der Abfälle von solchen Papierrundgarnen, die mit Bastfasern versponnen sind.
— Artikel II.
Die erste, gemäß der Bekanntmachung Nr. W. M. 312/10. 16. K.R.A. erforderliche
Meldung über die im Artikel 1 bezeichneten Gegenstände ist über die bei Beginn
des August 1918 vorhandenen und meldepflichtigen Vorräte bis zum 5. August 1918.
zu erstatten. «
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