Nr. 125. 1918. 943
J.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung-
Untere Verwaltungsbehörden sind die Kreisbehörden für Volksernährung-
Zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 3 ist der landesherrliche Kommissar
für den ganzen Bereich des ihm zugewiesenen Aushebungsbezirks.
II.
Die Vorschriften der Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend die
Kommunalverbände (Röl Nr. 112 finden Anwendung.
III.
Die für die Entgegennahme der Anträge auf Ausstellung der Saat-
karten zuständige Ortsbehörde (5 2 Abs. 1 der Verordnung) ist die Orts-
obrigkeit, in den gemeindlich verfaßten Ortschaften der Gemeindevorstand.
Ist der Antragsteller Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes,
so ist in dem Antrage anzugeben,
1. die Größe der Gesamtanbaufläche für Getreide
2. die Größe der mit der betreffenden Getreideart zu bebauenden Fläche.
Die Richtigkeit dieser Angaben ist von der im Abs. 1 bestimmten Be-
hörde zu bescheinigen.
IV.
Die Ausstellung der Saatkarten wird allgemein der Landesbehörde für
Volksernährung übertragen, an welche die Anträge von den Kreisbehörden
für Volksernährung weiterzureichen sind. "
Die Landesbehörde für Volksernährung kann die Ausstellung von Ver-
braucher-Saatkarten gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung den Kreisbehörden
übertragen.
Schwerin, den 15. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
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